Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Mietvertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich einmal bestand zwischen Ihnen und dem Vermieter ein Gewerbemietvertrag im Sinne des § 535 BGB
. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB
hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten nach § 535 Abs. 1 S. 3 BGB
zu tragen. Das ist die gesetzliche Lage, wenn im Mietvertrag nichts Abweichendes geregelt worden ist. Das bedeutet, die Kosten für Arbeiten, die durch den gewöhnlichen vertragsgemäßen Gebrauch der Räumlichkeiten entstehen, hätte in diesem Fall der Vermieter zu tragen. Renovierungen, die aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich werden, also Schönheitsreparaturen, fallen hierunter. Sollte es sich um Renovierungen aufgrund von Substanzschäden und Beschädigungen entstehen, die müssten Sie tragen, weil diese nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Räumlichkeiten gedeckt sind.
Lärm und erhebliche Störungen können grundsätzlich einen Minderungsgrund darstellen. Hier fehlen allerdings die Angaben, um das Ausmaß einzuschätzen. Davon abgesehen, kann Lärm grundsätzlich durch einen Sachverständigen beurteilt werden.
Ich kann derzeit nicht ganz nachvollziehen, wie der Vermieter die Mietzahlungen von den vermeintlich anfallenden Renovierungskosten herunterrechnet. Dies müssten Sie ausführen. Haben Sie dies Mieten im Voraus bezahlt?
Soweit der Fall also nach den gesetzlichen Regelungen beurteilen sollte, dann wären die Forderungen des Vermieters nicht berechtigt. Im Mietvertrag kann natürlich sehr viel Abeichendes geregelt sein. Ohne diesen Mietvertrag einzusehen, kann die Antwort hier daher leider nicht abschließend ausfallen. Grundsätzlich regeln Vermieter die Renovierungs- und Schönheitsreparaturpflichten in Klauseln. Hier gilt es dann die Wirksamkeit zu prüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, Sie in dieser Sache bei direkter Beauftragung meiner Person rechtlich zu vertreten und der Gegenseite die Rechtslage klar zu machen. Wenn Bedarf entsteht, können Sie sich einfach melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Mit welchen Kosten muß ich rechnen, wenn ich den Fall in Ihre Hände gebe? Kann ich im Vorfeld den Mietvertrag zu Ihnen faxen, so dass Sie sich einen Überblick verschaffen können und mir sagen, wie dann die Situation genauer aussieht?
Vielen Dank - Ihre Antwort war schon sehr interessant!
Liebe Grüße
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Hinsichtlich der Kosten kommt es darauf an, welchen Auftrag Sie mir erteilen.
Sollten Sie nur wünschen, dass ich erst einmal den Vertrag prüfe, hängt die Vergütung im Wesentlichen vom Umfang des zu prüfenden Vertrags ab. Hier würden wir eine Vergütungsvereinbarung treffen.
Sollten Sie mich mit der Vertretung beauftragen, so richten sich die anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert, um den es geht, vorliegend also nach der Forderung, die gegen Sie geltend gemacht wird.
Ich empfehle, Sie schicken mir den Mietvertrag per Email oder Fax, ich werde Ihnen dann anhand des Umfangs und der Komplexität mitteilen, welche Vergütung für die Prüfung anfallen würde. Wenn Sie dann einverstanden sind, würde ich Ihnen eine Vergütungsvereinbarung zukommen lassen und den Vertrag prüfen.
Kontaktieren Sie mich hierfür gerne direkt unter meiner Emailadresse, da die Anzahl der Nachfragen hier, soweit ich weiß, limitiert ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Pilarski
(Rechtsanwalt)