Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die in Frage kommenden Jahre 2006 bis 2008 umfassen 3 Jahre, so dass, wie Sie selber ja auch schon vermuten, ein Anwendungsfall des § 34 EStG
gegeben ist.
"Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;"
Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG
ist eindeutig:
"Sind ... außerordentliche Einkünfte enthalten, so IST die ... Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen."
Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift und nicht um eine Kann-Vorschrift. Der Arbeitgeber ist gehalten, diese gesetzliche Regelung anzuwenden und kann notfalls hierzu auch gerichtlich gezwungen werden.
Da es sich bei der der Auszahlung von Zeitsalden um nachträgliche Gehaltszahlungen handelt, müssen für die einzelnen Abrechnungszeiträume auch die Meldungen zur Sozialversicherung korrigiert und etwa fehlende Beträge nachgezahlt werden. Es kommt also nicht nur auf das laufende Jahr 2008 an.
Die Vergütung für den Abbau des Zeitkonto richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Zeiträume. Es müssen daher die Stundenlohnsätze der einzelnen Jahre zugrunde gelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 25.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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