Sehr geehrter Fragesteller,
Weder eine Privatinsolvenz noch Schenkungen können verhindern, dass er Ihnen Ihren Erbteil auszahlt.
Die einzige Verzögerung kann er erreichen, indem er nicht freiwillig zahlt und durch die gerichtlichen Instanzen geht, allerdings wird die Sache für ihn dann nur noch teurer.
Es empfiehlt sich ihn nunmehr noch auf Auskunft und Auszahlung des Erbes unter Berücksichtigung der Schenkung aufzufordern mit einer Frist von 3 Wochen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ich muss meine Ausgangslage und Frage noch einmal präzisieren da ich sie unvollkommen beschrieben habe.
Das Haus (samt Grunstück) ist auf den Ehemann eingetragen, sprich somit eigentlich nicht Teil der Erbmasse.
Das Testament ist noch nicht geöffnet worden, ich weiß also auch nichts vom Inhalt, gehe aber davon aus daß meine Mutter mich mit einem gewissen Anteil bedacht hat (sie hat das damals mir gegenüber mündlich gesagt - das Testament wurde aber vor der Schenkung bzw. dem Hausbau geschrieben).
Im Testament ist das Haus definitiv nicht enthalten!
Kann ich die Erbschaft überhaupt ausschlagen und dann meinen Pflichtteil (ggf. mit Pflichtteilsergänzung durch die Schenkung vor drei Jahren) fordern?
Oder muß ich entweder meinen Erbteil (ohne Anteil am Haus bzw. der damaligen Schenkung) annehmen - oder das Erbe ausschlagen und muss dann zwangsläufig auch auf den Pflichtteil verzichten?
Sehr geehrter Fragesteller,
selbst wenn das Haus auf den Namen des ehemannes laufen sollte, so haben sie aufgrund der vorhigen Geldschenkung einen ausgleichsanspruch gem. § 2325 BGB
:
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
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Diesen Ausgleich kann auch der Erbe beanspruchen.
Eine Ausschlagung der Erbschaft macht nur dann Sinn, wenn das Erbe zwar höher als der Pflichtteil sein sollte, allerdings beispielsweise mit einer Reihe von Auflagen verknüpft, die den Wert noch erheblich schmälern oder aber noch anderweitige Vermächtnisse zugunsten Dritter bestehen (§ 2306 BGB
; vgl. auch Landgericht Coburg, Az: 13 O 231/01
).
Dies ist daher eine Rechenaufgabe und kann mit den derzeitigen Informationen nicht konkret beantwortet werden.
Im Normalfall macht ein Ausschlagen aber keinen Sinn, da Sie ebenfalls einen Ergänzungsanspruch bezüglich des Erbes besitzen, wenn der Erbteil wegen der Schenkung unterhalb des Pflichtteilsanspruches fallen sollte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt