Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ich bitte um Auskunft, ob meine obige Auffassung zutreffend ist und ich Anspruch auf die vollen 30 Tage habe oder die 23 Tage nach wie vor korrekt sind."
Ihre Auffassung ist nicht korrekt, daher haben Sie Anspruch auf die tarifvertraglich korrekt ermittelten 23 Urlaubstage.
Denn Sie hätten nur dann Recht, wenn von vornherein unklar wäre, ob bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nun der Arbeits- oder der Tarifvertrag gelten soll (sog. "Rosinentherorie").
Nach Ihrer Schilderung ist durch Ihren Arbeitsvertrag gerade nicht geregelt, was im Falle der Beendigung zur Anwendung kommt. Diese Konstellation wird aber durch den Tarifvertrag erfasst. Der Arbeitvertrag nimmt auf diesen Tarifvertrag auch - vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung - zulässigerweise Bezug ("...für alle ansonsten nicht geregelten Tatbestände... die Regelungen der Tarifverträge).
Da Ihr Anspruch von 23 Tagen dem Tarifvertrag entspricht und auch den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, gibt es nach Ihrer Schilderung keine rechtliche Handhabe den Arbeitgeber zu einem höheren Urlaubsanspruch zu verpflichten.
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-