Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Im Hinblick auf Ihren Resturlaub von 6 Tagen trifft es zwar zu, dass das Gesetz in § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG
regelt, dass der Resturlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden muss, da er ansonsten verfallen würde. Dies entsprach bis zum Jahre 2009 auch der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (Schaub / Linck, Arb-Hdb § 104 Rn 103a).
Durch die sog. „Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Az. C-350/06
) wurde entschieden, dass der Urlaub aus dem Vorjahr nicht automatisch nach dem 31.03. des Folgejahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und / oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb durchgehend arbeitsunfähig ist (Schaub / Linck, Arb-Hdb § 104 Rn 103a).
Dies hätte vorliegend für Sie zur Folge, dass Ihr Resturlaubsanspruch von 6 Tagen wohl nicht verfallen sein dürfte, sofern Sie seit November 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sind. In diesem Zusammenhang hat das BAG kürzlich entschieden, dass Urlaubsansprüche von Langzeitkranken jeweils erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen (BAG Urteil vom 07.08.2012, Az.: 9 AZR 353/10
).
Im Hinblick auf den Erholungsurlaub für dieses Jahr von 26 Tagen ist darauf hinzuweisen, dass Sie bei einem Ausscheiden nach dem 30.06.2013 grundsätzlich Anspruch auf den vollständigen Urlaub haben (ErfK-Dörner / Gallner, § 5 BUrlG
Rn 16). Dieser Urlaubsanspruch wäre nach § 7 Abs. 4 BUrlG
abzugelten, da aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht in Natur genommen werden kann.
Dies betrifft auf jeden Fall den gesetzlichen Mindesturlaub, der nach § 3 BUrlG
24 Werktage (bei einer 6-Tagewoche) bzw. 20 Werktage (bei einer 5-Tagewoche) beträgt. Hiervon kann auch nicht durch eine tarifvertragliche Regelung abgewichen werden (Schaub / Linck, Arb-Hdb § 104 Rn 70).
Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. kann sich daher nur für einen etwaigen weitergehenden vertraglichen oder tariflichen Urlaub ergeben (Schaub / Linck, Arb-Hdb § 104 Rn 70).
Dies bedeutet, dass Sie bei Ausscheiden zum 31.07.2013 einen Anspruch auf Abgeltung Ihres vollen gesetzlichen Mindesturlaubs besitzen. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. in einem etwaigen Tarifvertrag eine Zwölftelung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden weiteren Urlaubs vereinbart sein, könnte insoweit eine Quotelung dieses weitergehenden (!) Urlaubsanspruchs in Betracht kommen. Dies kann ich mangels entsprechender Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages bzw. eines etwaigen anwendbaren Tarifvertrages leider nicht abschließend beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitergehende rechtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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