Sehr geehrter Ratsuchender,
in Hinblick auf Ihren Einsatz und ihre recht knappen Angaben gebe ich als dennoch zuverlässige Antwort wie folgt:
Die Wahl zwischen einer monatlichen Rente und einer Kapitalabfindung hängt auch maßgeblich von Ihrem Alter ab. Aufgrund versicherungsmathematischer Berechnung kann eine solche Berechnung unter Zuhilfenahme der Sterbetabelle unterstützt werden. Der Kapitalwert einer monatlichen Auszahlung liesse sich so errechnen und mit der sofortigen Kapitalabfindung vergleichen.
Tendentiell ist es aber so: Da mit Abschluss der Pensionszusage aus dem Jahre 2003 die Versteuerung Ihrer monatlichen Rente nur mit dem Ertragsanteil erfolgt ( Altvertrag ), dürfte die monatliche Verrentung wohl günstiger sein.
Abschließend kann ich anraten, mit den konkreten Unterlagen und allen relevanten Zahlen einen Steuerberater zu konsultieren und sich in einer Einzelfallberechnung ein Bild über beide Zahlungsströme zu machen.
Wenn Sie die abdiskontierten Rentenbeiträge bei monatlicher Leistung nach Abzug der Versteuerung nach dem Ertragsanteil dem Nachsteuerbetrag der Kapitalabfindung gegenüberstellen, wird die Entscheidung auf der Hand liegen. Dies kann verlässlich aber nur ein Steuerberater testieren, der über die dementsprechenden Programme zur Berechnung verfügt. Die Berechnung ist kompliziert und muss sorgfältig organisiert sein.
Kurzum, eine monatliche Verrentung wird nach meiner Auffassung hier wahrscheinlich die vorzugswürdige Variante sein.
Mit freundlichen Grüßen
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Diese Antwort ist vom 24.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: http://www.kanzleifricke.de
E-Mail:
Gilt die Versteuerung der monatlichen Rente nur mit dem Ertragsanteil auch für die Besteuerung bei der Wahl Kapitalabfindung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Bei der Besteuerung des Kapitalwertes der Abfindung dürften andere Regelungen greifen. Hier werden nicht anteilige Zinsen versteuert, sondern ein Geldzufluss. Je nach Vertragsabschluss ( Altverträge / weitere Besonderheien ) kann hier aber die Fünftelungsregel greifen. Soweit also eine Besteuerung hier erfolgt ( nicht der Ertragsanteil ) würde diese zur Vermeidung einer überhöhten Progression ( in einem Jahr ) nach bestimmten Berechnungen auf mehrere Jahre verteilt und damit nivelliert.
Alles dazu kann Ihnen ein Steuerberater errechnen, worauf Sie auch zurück greifen sollten.
Damit dürften Sie eigentlich im Grundsatz alles wissen.
Ich wünsche noch einen angenehmen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Peter Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann