Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich billigt die Rechtsprechung einem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zu, in der er auch nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution noch einbehalten darf. Schließlich ist es nicht ungewöhnlich, dass z.B. diverse Rechnungen, die für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung benötigt werden, erst im Laufe eines Jahres eingehen. Der Vermieter soll also in der Lage sein, etwaige Nachzahlungen aus der Kaution bedienen zu können. Außerdem soll der Vermieter in Ruhe prüfen können, ob ihm Schadensersatzansprüche etwa wegen Beschädigung der Mietsache zustehen und sich ggf. an der Kaution schadlos halten.
Sollten keine anderweitigen individualvertraglichen Abreden bestehen, zieht die Rechtsprechung eine zeitliche Grenze für die Rückzahlung der Kaution üblicherweise bei maximal sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Da Sie schreiben, dass bereits ein Nachmieter eingezogen ist, kann der Vermieter hier nur schwerlich argumentieren, dass er die Kaution noch benötigt, um mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Schließlich musste im Zuge der Neuvermietung eine Begehung der Räumlichkeiten stattfinden und es dürfte ein Übergabeprotokoll erstellt worden sein. Somit steht der Zustand der Räumlichkeiten fest und damit auch die Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen Sie bestehen oder nicht.
Sollten keine Schadensersatzansprüche bestehen, sollten Sie den Vermieter auffordern, zumindest den Teil der Kaution unverzüglich freizugeben bzw. auszuzahlen, der der Sicherung der Schadensersatzansprüche diente. Den Betrag müssten Sie schätzen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen.
Spätestens nach Ablauf der angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist können Sie die vollständige Auszahlung der Kaution verlangen und im Zweifel gerichtlich durchsetzen. In Einzelfällen kann dem Vermieter noch ein begrenztes Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn er etwa noch einzelne Rechnungen nicht erhalten hat, die für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung nötig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
05.03.2021
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14:59
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Korpusik
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