Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie richtig verstanden habe sind Ihre Eltern noch nicht verstorben, sodass kein Erbfall eingetreten ist und damit auch keine Erbschaftssteuer anfällt.
Die Zahlung Ihres Bruders an Sie ist eine Schenkung. Für diese Schenkung sind Schenkungssteuern zu zahlen, wenn die Summe über den Freibeträgen liegt.
Die Feibeträge betragen bei Schenkungen unter Geschwistern 10.300,00, § 16 Nr. 4 ErbStG. Die Berechnung der Freibeträge berücksichtigt die Schenkungen der letzten 10 Jahre. (§ 14 ErbStG
)
Sie könnten jedoch durch die Übertragung des Haues an Sie und Ihre Geschwister und sich daraus ergebenen Modalitäten der Auszahlung, höhere Freibeträge nutzen.
Dies im Einzelnen zu erörtern übersteigt die Erstberatung, auch hinsichtlich fehlender Kenntnis der Einzelheiten.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 30.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.12.2006
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20:16
Antwort
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