Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Ehemann Erbe geworden ist, können ihn die anderen Erben nicht ohne weiteres auszahlen, wie Sie sich sicher denken können.
Ein Verzicht wäre gleichermaßen nicht derart möglich.
All dieses müsste in einem so genannten Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen allen Miterben geregelt werden.
Lebte Ihre Schwiegermutter mit Ihrem Schwiegervater im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so würde Ihr Mann als einziger leiblicher Abkömmling die andere Hälfte erben, wenn nicht wie hier durch Testament oder Erbvertrag etwas abweichendes geregelt wurde.
Ist ein Abkömmling des Erblassers ganz oder teilweise durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteil.
Ihr Ehemann kann damit einen so genannten Zusatzpflichtteil beanspruchen:
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
Ihr Ehemann sollte die anderen Miterben darauf aufmerksam machen und dieses verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
29.07.2012 | 10:01
Danke für Ihre Antwort.
Mein Mann wollte jetzt den Miterben ein Angebot vorlegen das folgendermaßen aussieht:
Sein Anteil und die Anteile seines noch lebenden leiblichen Vaters sollen Ihm ausbezahlt werden und der Vater bekommt das Wohnrecht auf Lebenszeit in dem Haus, welches unbedingt der Stiefbruder haben will.
Ist dies so möglich?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.07.2012 | 16:42
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Richtig ist: Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Erbteil verfügt, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Natürlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Dieses muss nicht notwendig notariell erfolgen, sondern es gibt drei Möglichkeiten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft:
1)
Auseinandersetzungsvertrag
2)
Abschichtung (Verständigung dahingehend, das ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheidet, was wir hier in Betracht kommt, siehe unten).
3)
Teilungsklage (vor Gericht)
Soweit es um die Verpflichtung geht, Grundstücke, Gesellschaftsanteile oder einen Erbteil zu übertragen, ist die notarielle Beurkundung erforderlich.
In allen anderen Fällen ist keine gesonderte Form vorgeschrieben, doch empfiehlt sich dringend eine schriftliche Fixierung.
Die Einigung der Miterben über die Belastung des Grundstücks unterliegt keinen zwingenden Formvorschriften.
Allerdings ist bis zur Eintragung in das Grundbuch die Einigung einseitig widerruflich, wenn sie nicht „notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
Suchen Sie also am besten einen Notar auf.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt