Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihr Ex-Mann is solange an den Kredit gebunden, bis er durch die kreditierende Bank im Außenverhältnis bzw. durch vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen durch Sie im Innenverhältnis von der Tilgung der Schulden und Zinsen entlassen wird.
Die Kreditbelastung für eine Immobilie findet aber unter Umständen in der Trennungszeit bzw. bis zur Vermögensauseinandersetzung in anderen familienrechtlichen Zusammenhängen Berücksichtigung.
Richtig ist, dass er auch während der Trennungszeit verpflichtet war, die Zinsen und auch die Tilgung (Tilgung bis zur Scheidung) des Kredites zu bedienen. Im Gegenzuge hätte ihm allerdings eine Nutzungsentschädigung für seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie zugestanden. Oftmals decken sich diese Beträge (Zins/Tilgung und Nutzungsentschädigung) oder es entstehen nur geringe Differenzen.
Für die Dauer, in der Sie Trennungsunterhalt erhalten haben, kann es sein, dass Ihre Zins- und Tilgungsleistung im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden sind, so dass Sie ggf. einen höheren Unterhaltsanspruch inne hatten, als wenn hier nur die Hälfte des Kredites und ggf. ein Wohnvorteil angerechnet worden wäre. Da mir unbekannt ist, auf welcher Basis der Unterhalt errechnet wurde, kann ich zu diesem Zeitraum keine verbindlichen Angaben machen.
Ab Februar 2009 hätte ihn auf jeden Fall wiederum die Verpflichtung getroffen, die hälftigen Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Eigentumsumschreibung zu tragen. Ebenso hat er die Hälfte der verbrauchsunabhängigen Kosten zu tragen (Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger etc.) Demgegenüber stand sein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach der ortsüblichen Miete und dann berechnet auf die hälftige Quadratmeterfläche Ihrer Immobilie. Sollten sich da noch Differenzen ergeben, hätten Sie auch noch rückwirkend einen Erstattunganspruch.
Die Vermögensauseinandersetzung an einer Immobilie ist immer eine schwierige Angelegenheit, da sie emotional belastet ist. Vielleicht besteht die Möglichkeit, dass Sie sich beide in der Mitte treffen. Auf Heller und Cent wird man die Vermögensauseinandersetzung niemals durchführen können. Wichtig ist, dass beide Parteien mit dem Ergebnis leben können, damit das künftige Verhältnis, dass ja weiterhin über die Kinder besteht, nicht auf Dauer getrübt wird.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei den Verhandlungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihne eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -