Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt die von Ihnen geschilderte Nichtangabe eines Insolvenzgläubigers einen Versagungsgrund nach § 290 I Nr. 6 InsO dar.
Aber auch in der sog. Wohlverhaltensperiode kann die Zahlung eines Sondervorteils an einen Insolvenzgläubiger einen Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 I Nr. 4 InsO darstellen, mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Die Bank kann daher einen entsprechenden Antrag stellen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der RSB sowie das Verfahren nebst Möglichkeiten der Rechtsmittel ergibt sich aus den §§ 295 ff InsO, auf die ich hier nur pauschal verweisen kann. Danach ist auch ein Widerruf der Restschuldbefreiung möglich, selbst nach deren Erteilung, § 303 InsO.
Ungeachtet dessen, sind von einer erteilen Restschuldbefreiung alle Forderungen umfasst, soweit diese nicht nach § 302 InsO privilegiert sind. D.h. es sind auch Forderungen von der Restschuldbefreiung umfasst, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, § 301 I S. 2 InsO.
Unschädlich sind dagegen Zahlungen Ihrer Ex-Frau, die diese als Mitdarlehensnehmerin an die Banken leistet bzw. geleistet hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.05.2008 | 12:50
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich muss ich Sie aber aus zwei Gründen auf eine weitere anwaltliche Beratung verweisen. Denn zum einen kann dieses Forum nur eine erste anwaltliche Einschätzung aufgrund Ihrer Schilderungen darstellen, denn eine abschließende erfordert Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes, wobei dies im Rahmen des Forums leider nicht möglich ist. Zum anderen rate ich auch im konkreten Fall zu einer weiteren Beratung, wenn Sie meine Antwort nicht für erschöpfend gehalten haben.
Gerne nehme ich Ihre Nachfrage aber noch einmal zum Anlass, Ihnen meine Antwort näher zu erläutern.
Aktuell kann ich Ihnen kein „richtiges“ Verhalten mehr vorschlagen, insbesondere keines, welches einen Versagungsantrag letztendlich verhindern könnte. Mein Ratschläge wäre in jedem Fall die Angabe ALLER Gläubiger gewesen, um neben der strafrechtlichen Komponente auch die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, die NICHT in JEDEM Insolvenzverfahren durch den Gesetzgeber (automatisch) gewährt wird, sondern nur dann, wenn sich der Schuldner an die gesetzlichen Voraussetzungen hält. In diesem Fall, d.h. bei einer vorherigen Anfrage, hätte ich Ihnen einen solchen eindeutigen und konkreten Ratschlag auch in diesem Forum geben können.
Nachträglich kann ich Sie nur noch darauf hinweisen, dass gegen einen (ggf. erfolgenden) Versagungsantrag die Möglichkeiten von Rechtsmitteln bestehen, sowie die grundsätzliche Überprüfung, ob dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Denn unter Sanktion gestellt ist die Verschaffung eines Sondervorteiles für einen Gläubiger. Ob dieser in Ihrem Fall gegeben ist, kann ich hier mangels o.g. fehlender Kenntnis nicht beantworten, so dass der Hinweis auf die weitergehende Beratung erfolgte. So kann ich z.B. anhand Ihrer Angaben nicht prüfen, ob eine Zahlung einen Sondervorteil darstellt oder dadurch die Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. So wird z.B. teilweise vertreten, dass Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen keinen Sondervorteil darstellen können.
Zu beachten ist aber auch und ungeachtet einer Versagungsproblematik, dass die bewusste Nichtbenennung von Gläubigern in den insolvenzrechtlichen Vermögensverzeichnissen, zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB führen kann, mit der Folge einer Haftung trotz Restschuldbefreiung und Ablauf der Frist des § 303 InsO. Denn durch eine Angabe im Insolvenzverfahren hätten beide Banken an einer Verteilung teilnehmen können.
Da sowohl die bewusste Nichtangabe, als auch die Zahlungen über mehrere Jahre bereits erfolgt sind, kann eine zukünftige andere Zahlungsweise diese Vorgänge nicht mehr rückgängig machen. Ihre Frage, ob Sie die Zahlungen einstellen „können“, kann ich somit nur formal mit „ja“ beantworten. Ob Sie die Zahlungen allerdings auch einstellen „sollten“, kann ich mangels fehlender vollständiger Kenntnis und dem mit dieser Unkenntnis einhergehenden Haftungsproblematik nicht beantworten. Diese Entscheidung können Sie – wie die Entscheidung zur Nichtangabe - letztendlich nur selbst treffen. Die möglichen Folgen bzw. Risiken habe ich Ihnen hier - soweit möglich - aufgezeigt.
Zudem hatte ich Sie bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zahlungen Ihrer Ex-Frau auf die (Mit-)Darlehensverpflichtung unschädlich, d.h. zulässig, sind und waren. Sollte diese die Darlehen zudem vollständig zurückzahlen, sehe ich keinen Anlass für die Banken gegen Sie einen Antrag auf Versagung der RSB zu stellen oder in eine entsprechende Prüfung einzutreten. Ob diese oder ein Dritter aber dennoch einen solchen stellen oder Kenntnis von dem Sachverhalt erlangen oder ein anderes Vorgehen in Betracht ziehen, kann ich hier aber ebenfalls nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen nun mit diesen weiteren Erläuterungen meiner Antwort eine nähere erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben, und Ihnen die möglichen weiteren Wege aufgezeigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt