Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr deutscher Ehemann in Frankreich von seiner unionsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch macht (z.B. Arbeiten, auf eigene Kosten dort leben), dann kommen auch Sie als sog. drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers in den Genuss der EU-Freizügigkeit. Die zuständige französische Behörde stellt Ihnen dazu zum Nachweis der Berechtigung die "Carte de séjour de membre de la famille d’un citoyen de l’Union" aus, mit der Sie z.B. ohne weiteres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Rechtsgrundlage ist die sog. Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), welche von allen EU-Mitgliedsstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.
Die Richtlinie setzt allerdings voraus, dass Sie Ihren Ehemann "begleiten oder ihm nachziehen", Art. 3 Abs. 1. Wenn Sie also als erste nach Frankreich umziehen, müssen Sie sich, jedenfalls für diese Übergangszeit, auf den Status als sog. "langfristig Aufenthaltsberechtigte" nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen berufen (das ist Ihr Status aus der deutschen "Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU" gemäß § 9a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Diesen Aufenthaltstitel müssen Sie sich, wenn Sie in Frankreich erwerbstätig sein wollen, spätestens 3 Monate nach Ihrer Einreise bei der zuständigen französischen Behörden "umschreiben" lassen, so dass Sie dann diesen EU-weiten Aufenthaltstitel nun eben als französischen Aufenthaltstitel besitzen ("permis de séjour de résident de longue durée - CE"); Einzelheiten ergeben sich aus Art. 14 f. dieser Richtlinie. Mit ihm dürfen Sie wie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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