Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Auswanderung ist grundsätzlich auch bei bestehenden Verbindlichkeiten möglich. Gläubiger mit einer größeren Forderung können aber durchaus auch eine Zwangsvollstreckung im Ausland betreiben, was aber in der Regel mit höheren Kosten für den Gläubiger verbunden ist.
2. Die Beantragung einer Insolvenz hindert Sie nicht daran, danach im Ausland eine Anstellung aufzunehmen und die Restschuldbefreiung zu erlangen. Soweit Sie 35 % der gesamten Gläubigerforderung zurückführen, wird das Insolvenzverfahren bereits nach drei Jahren beendet. Aber selbst wenn das Verfahren fünf Jahre dauert und Sie einen Schufaeintrag für die Dauer von drei Jahren hinzurechnen, ist die Gesamtdauer acht Jahre.
3. Sollte Sie im Ausland eine Anstellung finden, empfehle ich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der während des Auslandaufenthaltes mit den Gläubiger verhandelt und eine Vergleichslösung anstrebt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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