Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der von Ihnen gewählte der Auswanderung und damit verbundenen Minderung des Einkommens ist nur dann als leichtfertig anzusehen, und damit unterhaltsrechtlich mit der Annahme eines fiktiven Einkommens zu behandeln, wenn für diesen Schritt keine vernünftigen Gründe sprechen.
Insoweit ist es mir nicht ganz verständlich, warum der Sie vertretende Kollege im bisherigen Verfahren zu diesen Fragen überhaupt keine Stellung bezogen hat. Er hätte dies auch ohne entsprechenden Hinweis des Gerichtes tun müssen.
Allerdings sehe ich auch einen Verstoß des zuletzt tätigen Richters gegen § 139 ZPO
, wenn er von der bislang von immerhin zwei anderen Richtern vertretenen Rechtsauffassung abweichen möchte. Er muss Ihnen dann zumindest dies und die dafür sprechenden Gründe mitteilen, um Ihnen weiteren Vortrag zu ermöglichen. Hier sollte auch der Ansatz für das Rechtsmittelverfahren sein.
Da ich davon ausgehe, dass niemand eine Auswanderung plant und durchführt, ohne hier zu ausreichend sachliche Gründe vorbringen zu können, dürfte es nicht schwer fallen, diesen Schritt sachlich zu begründen.
Die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen geht dahin, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Er darf einen gut bezahlten Arbeitsplatz nicht ohne triftigen Grund aufgeben.
Auch hier spielen die Gründe für die Auswanderung schon eine Rolle.
Im Ihrem Fall sehe ich, ähnlich wie die bisher tätigen Richter, das grundsätzliche Recht auf Auswanderung und die Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes für gegeben. Die anders lautenden Gründe des jetzt vorliegenden Beschlusses kann ich nicht nachvollziehen.
Ein schuldhaftes Verzögern der Kindesmutter bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche kann ich allerdings nicht sehen.
Sie haben ihr die Umstände im Mai 2010 mitgeteilt, die Geltendmachung von weitergehenden Unterhaltsansprüchen erfolgte schon einen Monat später.
Da Sie zu diesem Zeitpunkt noch höheres Einkommen hatten, aus dem sich ein höherer Unterhaltsanspruch des Kindes ergab, war die betragsmäßig dahinter zurückbleibende Vereinbarung mit der Kindesmutter nicht wirksam,weil in Höhe der Differenz ein Verzicht vorliegen würde, der für die Zukunft nach § 1614 BGB
nicht zulässig wäre.
Ich wünsche Ihnen für das Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Beschluss viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schon sehr ausführliche Antwort.
Es stellt sich für mich eine Frage. Sie schreiben:
"Die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtgen geht dahin, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Er darf einen gut bezahlten Arbeitsplatz nicht ohne triftigen Grund aufgeben."
Welchen Unterhalt bzw. welche Höhe? Das Kind hat einen Unterhalt der Stufe 5 bekommen, also weit über dem Mindestunterhalt. Es hat auch nie mehr bekommen als den Unterhalt der Stufe 5.
Muss man sich tatsächlich rechtfertigen, wenn man weniger bezahlt aber doch mehrere Stufen über dem Mindestunterhalt?
Zu ihrer Frage: Wir haben nie zu den Gründen des Wechsels vorgetragen, weil der erste Richter schon im ersten Vergleichsvorschlag, direkt nach dem jeweils ersten Vortrag beider Partieien die Berücksichtigung des alten Einkommens bzw der deutschen Situation abgelehnt hat. Von da an ging es nur noch um die Situation in Australien.
Die Frage richtet sich nach dem zugrunde zu legenden bisherigen Einkommen, das ja stark unterschiedlich bewertet wird (4.600.- Gegenseite, 3.700.- Sie).
Wenn die Gegenseite insoweit Recht hat, hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt nach Stufe 9, bei Annahme von 3.700 € nach Stufe 7.
Es geht nicht allein um den Mindestunterhalt bei der Frage, ob Sie unter Inkaufnahme geringerer Einkünfte auswandern dürfen.
Mit freundlichen Grüßen