Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass der Betreffende gesetzlich krankenversichert (GKV) ist.
1. In einer Phase ohne Hartz-4-Bezug ist er als hauptberuflich Selbständiger tätig und in der GKV als freiwilliges Mitglied versichert, wobei sich sein Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nach einer Mindestbemessungsgrenze richtet und bei etwa 350 EUR mtl. liegen dürfte.
Im Prinzip kann er diese Krankenversicherung mit einer Frist von 2 Monaten auf das Monatsende kündigen. Diese Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn er der alten GKV eine Folgeversicherungsbescheinigung seiner neuen Krankenversicherung vorlegt. Er muss also nachweisen, dass er auch weiterhin krankenversichert ist, da in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht. Kann er eine solche Bescheinigung nicht vorlegen, bleibt er bei seiner alten Kasse versichert.
2. Bei Beitragsrückständen in Höhe von 2 Monatsbeiträgen kann der Versicherungsschutz ruhen. Das ist in § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V
geregelt. Die Krankenkasse erläßt hierüber einen ausdrücklichen Bescheid, ab dann ruht der Versicherungsschutz. Ausgenommen vom Ruhen sind lediglich Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft nötig sind. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird.
Es besteht also die Gefahr, ziemlich hohe Beitragsschulden anzuhäufen. Für schlecht verdienende hauptberuflich Selbständige stellt sich leider immer die Frage, ob sich angesichts dieser Lage eine Tätigkeit überhaupt lohnt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Dann freue ich mich über eine positive Bewertung.
Nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die sehr klare Antwort. Eine kurze Nachfrage: Sind vom Ruhen nur akute pysische Erkrankungen ausgenommen - oder gilt das ggf. auch für akute psychische Erkrankungen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Ausnahme vom Ruhen gilt selbstverständlich auch für akute psychische Erkrankungen.
In § 4 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz ist eine ähnliche Regelung erhalten. Streitpunkt in beiden Fällen wird wohl immer der Begriff "akut" sein. Das muss dann mit der Krankenkasse abgeklärt werden, zur Not sind entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen, falls eine Leistung verweigert wird.
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Mit freundlichen Grüßen
Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt -
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