Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Somit ein nahtloser Übergang welcher natürlich dem Ausstieg aus der PKV zunächst entgegensteht. Oder ?
Leider ja!
1. Möglichkeit
Der Antritt beim neuen Arbeitgeber wird um einen Monat nach hinten verschoben. Allerdings möchte Ich sehr ungern diesen Weg wählen da der neue Arbeitsgeber sowieso schon 7 Monate gewartet hat !
FRAGEN:
a.Ist dies aus Ihrer Sicht möglich und was wäre zu beachten ?
Das ist möglich, da Sie dann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 als arbeitsloser pflichtversichert werden würden.
Nach § 188 Abs. 4 SGB V
können Sie dann die obligatorische Versicherung als freiwillig Versicherter nutzen, wenn das neue Arbeitsverhältnis beginnt.
b.Müßte der Arbeitsvertrag geändert werden oder könnte man sich einfach außervertraglich auf einen späteren Arbeitsantritt einigen ?
Um ganz sicher zu gehen, sollte der Beginn des Arveitsvertrages entsprechend vertraglich geändert werden, wobei auch eine mündliche Vereinbarung, wonach das AV später beginnt unschädlich ist.
2. Möglichkeit [die von mir favorisierte Variante]
Muss bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrags in diesem Zusammenhang etwas beachtet werden ?
Nein, siehe oben unter 1.
Sofern ein Anspruch auf ALG I besteht,wovon auszugehen ist, wann tritt die Versicherungspflicht genau ein bzw. ab wann ist man in der GKV Pflichtversichert ?
Ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Bereits am 01.06 [erster Arbeitsloser Tag] ?
oder erst 4 Wochen später aufgrund Nachversicherungsschutz bei der PKV ?
Den können Sie nutzen, es aber auch unterlassen, um sofort, aufgrund der eintretenden Versicherungspflicht aus der PKV zu kommen.
Wie soll/muss gegenüber der Agentur für Arbeit mit dem sich anschließenden Arbeitsvertrag bei Arbeitslosmeldung umgegangen werden ?
Gar nicht. Man meldet sich einfach arbeitslos und einen Monat später wieder ab, da man ja eine neue Anstellung "gefunden" hat.
Ich rate Ihnen aber, bei dem Versicherer abzuklären, falles es für Sie eine Option ist, den Vertrag in eine Zusatzversicherung umzuwandel bspw. in eine Zahnzusatzversicherung, da die Leistungen der GKV hier leider nur als erbärmlich bezeichnet werden können.
Weiterhin empfehle ich Ihnen, sich zur Erklärung des § 188 Abs. 4 SGB V
mit den von mir in der letzten Zeit beantworteten Fragen zu befassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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Tel: 06704017745
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
nur zum Verständnis angenommen Ich würde zum 31.05.2015 den Aufhebungsvertrag schließen und wäre ab 01.06 Arbeitslos und demnach sofort Versicherungspflichtig.
Bestände denn die Möglichkeit sich bereits ab 01.06 bei einer GKV zu versichern oder erst im Folgemonat mit Antritt beim neuen Arbeitgeber ? Oder andersherum könnte die PKV zum 31.05.2015 bereits gekündigt werden um einen Beitrag zu sparen ?
Wer müßte denn dann den GKV Beitrag in der Arbeitslosigkeit bezahlen ?
Es wäre schön wenn Sie die richtige Vorgehensweise noch etwas näher erläutern könnten.
Die Möglichkeit die PKV Anwartschaft für eine Umwandlung in eine Zahnzusatzversicherung zu nutzen erscheint mir mehr als sinnvoll.
Sollte dies unbedingt vor der formalen Kündigung der PKV geklärt werden oder ist dies auch nachher noch möglich ? Muss hierzu eine Anwartschaft gestellt werden ?
Vielen Dank für Alles Sie haben mir schon sehr geholfen.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen, die teilweise über die Ursprungsfrage und eine Verständnisnachfage hinausgehen beantworte ich gerne wie folgt:
1. Bestände denn die Möglichkeit sich bereits ab 01.06 bei einer GKV zu versichern oder erst im Folgemonat mit Antritt beim neuen Arbeitgeber ? Oder andersherum könnte die PKV zum 31.05.2015 bereits gekündigt werden um einen Beitrag zu sparen ?
Die Pflichtversicherung tritt erst mit der Arbeitslosigkeit ein.
Sie ( die Pflichtversicherung) kann denklogisch nicht beim neuen Arbeitgeber eintreten, da Sie dort direkt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen werden.
2. Wer müßte denn dann den GKV Beitrag in der Arbeitslosigkeit bezahlen ?
Den zahlt die Bundesarbeitsagentur, damit letztlich der Steuerzahler.
Es wäre schön wenn Sie die richtige Vorgehensweise noch etwas näher erläutern könnten.
Dies verstehe ich leider nicht. Sie melden sich bei der Bundesarbeitsagentur arbeitslos, sobald Ihnen bekannt ist, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden.
Da Sie aber bereits gekündigt haben, werden Sie eine Sperrzeit erhalten.
3. Die Möglichkeit die PKV Anwartschaft für eine Umwandlung in eine Zahnzusatzversicherung zu nutzen erscheint mir mehr als sinnvoll.
Sollte dies unbedingt vor der formalen Kündigung der PKV geklärt werden oder ist dies auch nachher noch möglich ? Muss hierzu eine Anwartschaft gestellt werden ?
Ja, bitte unbedingt vorher klären.
Muss hierzu eine Anwartschaft gestellt werden ?
Eine Anwartschaftsversicherung gibt die Möglichkeit, wieder in die PKV zu wechseln.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen, soweit es sich um Verständisfragen handelte, diese verständlich beantwortet haben zu können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fragen, die darüber hinaus gehen, nach den AGB des Plattformbetreibers nicht beantwortet werden müssen und lediglich eine Kulanzleistung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt