Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach einer Aussteuerung steht Ihnen Nahtlosigkeitsgeld nach § 145 SGB III
zu und zwar wenigstens so lange, wie der Ansruch auf ALG I besteht.
Danach besteht Anspruch auf ALG II.
Dass Sie nunmehr einen Anpruch auf Krankengeld haben sollen kann nur damit erklärt werden, wenn ein neuer Krankengeldanspruch entstanden sein sollte, den ich aber nicht sehe.
Entscheidend ist hier § 48 SGB V
.
Danach haben Sie den 78 Wochenzeitraum für die eine Krankheit bereits ausgeschöpft.
Die neue Krankheit ist nach Ihrer Schilderung hinzugetreten, so dass sich der Anspruchszeitraum auf Krankengeld nicht verlängert.
Zwischen der erneuten und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
Das ist bei Ihnen nicht der Fall.
Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich der Anspruchsdauer bei einer hinzugetretenen Erkrankung nach Abs. 1 S. 2. Die grundsätzlich unbegrenzte Anspruchsdauer ist danach auch dann auf 78 Wochen begrenzt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Dann erfolgt also keine Verlängerung der Leistungsgewährung – dies ist anders, wenn keine zeitliche Überschneidung besteht, dann verbleibt es beim Grundsatz der unbegrenzten Anspruchsentstehung. Zwischen der ersten und jeder folgenden hinzugetretenen Krankheit wird demnach bei einer vorliegenden zeitlichen Überschneidung kein Unterschied gemacht: Beide Krankheiten, die erste sowie die hinzugetretene, bilden eine Einheit, die hinzugetretene setzt auch keinen neuen Dreijahreszeitraum in Gang (BSG, SozR 3-2500, § 48 Nr. 3 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das „Hinzutreten" noch vor Anspruchsentstehung, also etwa in einer Karenzzeit, erfolgt (BSG, SozR 4-2500, § 48 Nr. 3).
Dies ist bei Ihnen aber auch nicht der Fall, da die Krankheit hinzugetreten ist.
Damit haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld, so dass das Anspruch auf Nahtlosigkeitsgeld nach § 145 SGB III
gegenüber der Bundesarbeitsagentur besteht.
Die Bundesarbeitsagentur wäre zudem verpflichtet, Sie auf den Antrag einer Erwerbsminderungsrente hinzuweisen.
Ich sehe auch nicht die Anwendbarkeit des § 146 SGB III
, denn dieser tritt immer dann ein, wen eine arbeitslose aber vermittlungsfähige Person erkrankt.
Ihre Voraussetzungen sind aber aufgrund der Aussteuerung andere außer Sie sind vermittlungsfähig, was aber bei einer Aussteuerung kaum der Fall sein dürfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe bereits einen Antrag bei der RV gestellt, allerdings einen auf Teilhabe am Arbeitsleben, der erstmal abgelehnt wurde(das Arbeitsamt hat davon Kenntnis). Ich habe Widerspruch eingelegt, der ist noch in Bearbeitung.
Kann ich jetzt trotzdem einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen oder ist dies mit dem Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben abgedeckt?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente können Sie immer stellen.
Eigentlich sollte die Arbeitsagentur sie darauf hingewiesen haben.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ständig beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau
Rechtsanwalt