Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
wenn Sie nicht innerhalb von den 2 Wochen ab Zustellung nicht auf den Strafbefehl Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
„Reagieren" reicht nicht aus!
Die Chancen, dass Sie das Urteil bzw. den Schuldspruch im Nachhinein erfolgreich anfechten können, stehen bei „0"
Ob Sie eine Möglichkeit erhalten hatten, sich vor der Zustellung des Strafbefehls zum Tatvorwurf zu äußern wäre unerheblich.
Alle anderen Überlegungen sind obsolet, insbesondere weil die Wiederaufnahme des Verfahrens auch in einer Hauptverhandlung münden werden, die sie ja vermeiden wollen.
Bezahlung ist nicht gut, denken Sie an die Nebenfolgen, vor allem das Bundeszentralregister und Führungszeugnis. Sie haben schnell eine 2. Verurteilung, z.B. im Straßenverkehr.
Beauftragen Sie lieber einen RA, der die Sache im Vorverfahren lösen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo,
Danke für Ihre Antwort.
Wegen des Bundeszentralregisters / Führungszeugnis mache ich mir keine wirklichen Sorgen, da es unter 90 Tagessätze sind und nicht im (normalen) Führungszeugnis eingetragen wird. Auch im erweiterten Führungszeugnis dürfte es nach meinem Verständnis aufgrund der Art der Beschuldigung nicht auftauchen (weitere Verurteilungen gab es bei mir noch nicht).
Ich habe ein paar Folgefragen:
1. Welche weiteren Nebenfolgen gibt es? Dass ich auch die Verfahrenskosten tragen muss, ist mir bekannt.
2. Können Sie bitte etwas näher erläutern, warum die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme unerheblich ist und die Chancen zur Anfechtung entsprechend auf "0" stehen? Welche Rolle spielt § 163a (1) StPO, wenn es egal ist, ob ich die Möglichkeit erhalte?
3. Was meinen Sie mit dem Satz "Reagieren reicht nicht aus!"? Ich habe in meinem Text lediglich vom "nicht reagieren" gesprochen.
Vielen Dank
Wie gesagt, bei einer weiteren Verurteilung werden Ihre Führungszeugnisse belastet.
Die möglichen Nebenfolgen kann ich ohne die Anklageschrift zu kennen nicht beurteilen. Z.B. ist die Einziehung von Tatmitteln möglich (Handy).
§ 163a Abs. I S. 2 StPO sagt doch aus
1) ... In einfachen Sachen genügt es,
daß ihm Gelegenheit gegeben wird,
sich schriftlich zu äußern.
Sie konnten sich schriftlich äußern und hätten das Datum korrigieren können.
Gar nicht reagieren ist ja noch schlimmer als falsch reagieren.