Gerne zu Ihren Fragen:
Handelt es sich um eine Dienstleistung höherer Art? Falls ja, wäre doch eine außerordentliche Kündigung möglich, richtig?
Antwort: Ja, eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wäre im Prinzip möglich:
§ 627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Ob es sich aber um eine solche Dienstleistung höherer Art handelt, hängt von einigen Kriterien explizit auch dem Dienstleistung/Auftragsvertrag ab, der mir nicht vorliegt.
Deshalb hier die durchaus kasuistische (= einzelfallbezogen Rechtsprechung u. Lit.):
Entscheidend für die Qualifizierung einer Dienstleistung als Dienste höherer Art ist die Art der angebotenen Dienste (BGH). Dagegen ist unerheblich, ob der Dienstverpflichtete sie selbst vornimmt oder ob er sie – im Rahmen seiner Pflichten – durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Dienstverpflichtete oder die von ihm zur Ausführung herangezogenen Personen eine staatlich geregelte Ausbildung absolviert haben, etwa akademischer Art. (Obgleich der Gesetzgeber vorwiegend solche Tätigkeiten erfassen wollte, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen, woran der BGH in st. Rspr. zwar noch dran festhält.)
Nachfolgend einige Beispiele für Dienste höherer Art aus der Praxis:
Agenturvertrag auf dem Gebiet der professionellen Sportvermarktung (OLG Karlsruhe NJOZ 2020, 1492 Rn. 36 f.); Beratung über IT-Dienstleistungen (BGH NStZ-RR 2018, 349 Rn. 12); finanzwirtschaftliche Baubetreuung (BGH); Managementvertrag (BGH NJW-RR 1993, 505 ; z; Partnerschaftsanbahnung/-vermittlung (BGH NJW 2010, 150 Rn. 19)
Falls nein, könnte die außerordentliche Kündigung durch das ausbleiben des Erfolges begründet werden? Falls nein, gibt es andere Optionen?
§ 626 BGB ermöglicht die Kündigung aus wichtigem Grund wie folgt:
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Aber: „Absolute" Kündigungsgründe kennt das Gesetz daher nicht (BAGE 134, 349 Rn. 16 = NZA 2010, 1227).
Die Prüfung, ob ein Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB darstellt, vollzieht sich nach stRspr des BAG zweistufig: Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist.
In diesem Fall bedarf es dann auf der zweiten Stufe der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der (ggf. fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht „Absolute" Kündigungsgründe kennt das Gesetz daher nicht (BAGE 134, 349 Rn. 16 = NZA 2010, 1227).
Fazit: Es kommt ganz konkret auf Ihr vorliegend nur summarisch geschildertes B2B-Auftrags/Vertragsverhältnis an, weshalb Sie vor Ort ggf. weiterführenden anwaltlichen Rat anhand sämtlicher vertraglich relevanter Umstände (explizit auch der vollständigen AGB!) einholen sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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