Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird und dies auch nicht nur einmalig der Fall war und in Zukunft nicht mit einer vertragsgemäßen Leistung zu rechnen ist, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Allerdings tragen Sie die Beweislast dafür, dass keine vertragsgemäße Leistung erbracht worden ist.
Weiterhin können Sie Minderungsrechte geltend machen oder Schadenersatz fordern, wenn Ihnen durch die mangelhafte Leistung ein Schaden entstanden ist.
Sie sollten die Gegenseite sachlich korrekt über den Umstand der mangelhaften Leistung in Kenntnis setzen, schriftlich, mit Einschreiben und zur Mangelbeseitigung auffordern. Dies haben Sie bereits auch getan. Daher wäre nunmehr, sofern keine Änderung eintritt, durchaus eine entsprechende Kündigung möglich.
Sie können auch auf eine vertragsgemäße Leistung klagen. Auch hier tragen Sie wieder die Beweislast, dass keine vertragsgemäße Leistung erbracht worden ist. Ziel eines solchen Vorgehens kann auch die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages sein, damit Sie sich einen anderen Anbieter suchen können.
Unternimmt die Gegenseite nichts, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht.
Ich hoffe, Ihnen vorerst geholfen zu haben und bedabke mich für Ihr Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de