Sehr geehrter Rechtssuchender,
dies Frage wird unterschiedlich beurteilt.
Der größte Teil der Rechtssprechung verlangt, daß die Person des Untermieters namentlich benannt werden muß (so u.a.: OLG Koblenz, WuM 2001, Seite 27; Landgericht Mönchengladbach in: NJW - RR 2000, Seite 8; Amtsgericht Neuss WuM 1989, S. 372
).
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg aus dem Jahre 1994 ist sogar die Angabe von Namen, Alter und Beruf notwendig.
Es gibt aber auch ein Urteil des Landgerichts Köln (veröffentlicht in: WuM 1998, S. 154), daß eine Pflicht des Mieters ablehnt, den Namen, etc. des Untermieters bekanntzugeben. Zumindest soll eine Kündigung nicht daran scheitern.
Meines Erachtens ist für Sie dieser Streit belanglos, da mehrfach entschieden wurde, daß ein Kündigungsrechts besteht, wenn die Untervermietung allgemein abgelehnt hat. Davon ist bei Ihrer Sachverhaltsdarstellung auszugehen.
Ich rate Ihnen aber dazu, einen Anwalt in Ihrem Landgerichtsbezirk aufzusuchen. Denn häufig ist Mietrecht auch Gebietsrecht, d.h. in vielen Landgerichtsbezirken werden die gleichen Fragen unterschiedlich beantwortet.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Diese Antwort ist vom 10.08.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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