Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Anfrage bei „Frag einen Anwalt" verstehe ich mangels einer konkreten Frage dahingehend, dass der in dem mitgeteilten Schreiben geschilderte Sachverhalt inhaltlich und das Kündigungsschreiben selbst auf Richtigkeit geprüft werden soll.
Ich gehe davon aus, dass Sie die fehlende Versorgung mit zunächst jeglicher IT-Leistung und sodann mit einem funktionierenden DSL-Anschluss bereits gegenüber 1&1 gerügt haben. In diesem Fall steht Ihnen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, § 323 Abs. 1 BGB
. Dieses Rücktrittsrecht führt dazu, dass beide Seiten die jeweils erhaltenen Leistungen herauszugeben haben; bereits verbrauchte Leistungen sind in diesem Zusammenhang zu entschädigen, § 346 Abs. 2 BGB
. Da Sie bereits mit einem Telefonanschluss versorgt wurden, ist der auf die Zeit dieser Versorgung entfallende Teil Ihrer Flatrate-Kosten zwar zu bezahlen; die Mangelhaftigkeit (DSL-Anschluss) führt jedoch dazu, dass die Vergütung entsprechend zu reduzieren ist.
Ferner kommt ein Sonderkündigungsrecht nach § 313 BGB
in Betracht, da Sie die Verfügbarkeit eines DSL-Anschlusses beim Vertragsschluss vorausgesetzt hatten, die aber tatsächlich nicht gegeben ist. Das Sonderkündigungsrecht führt aber nur zu einem Wegfall der gegenseitigen Vertragspflichten in der Zukunft; Auswirkungen auf die Vergangenheit ergeben sich dagegen nicht.
Allerdings kommt hinsichtlich der bereits bezahlten Entgelte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit dem Vertrag in Betracht. Danach hat 1&1 Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, was auf die Erstattung nicht verbrauchter Entgelte hinausläuft. Inhaltlich entspricht dieser Anspruch somit dem oben aufgezeigten aus § 346 BGB
.
Nicht ersatzfähig ist dagegen der Gehaltsausfall Ihrer Tochter, da es sich bei dieser Position nicht um einen Ihnen entstandenen Schaden handelt, sondern um einen Drittschaden, da 1&1 keinen Vertrag mit Ihrer Tochter geschlossen hatte. Ferner dürfte auch überhaupt kein Schaden vorliegen: Unter dem Begriff des „Schaden" ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße zu verstehen. Da Ihnen Ihre Tochter aber aus freien Stücken geholfen hat, fehlt es an dem Merkmal der „Unfreiwilligkeit".
Die fehlende Ersatzfähigkeit ist vorliegend aber unbedeutend, da Sie einen entsprechenden Anspruch nicht geltend gemacht haben.
Zusammenfassend kann das Schreiben in der vorliegenden Formulierung versandt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.11.2013 | 16:51
Ich bedanke mich herzlich ein Ihnen und möchte Ihnen gerne mein Mandat anbieten ein Schreiben an 1u 1 zu formulieren,damit mich diese endlich zufrieden lassen. Da ich Managerin bin und tausend Termine habe und auch Internet und Telefonanschluss dringend notwendig war, habe ich mittlerweile seit 2 Tagen eine Vertrag mit Telekom und hoffe aus dem 1u1 Vertrag rauszukommen.
Sie erreichen mich unter der
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.11.2013 | 17:00
Hallo
und vielen Dank für das Angebot eines Folgemandats. Diesbezüglich werde ich in Kürze per Email Kontakt zu Ihnen aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt