Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Nach der Übergangsregelung des Art. 12 § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetz vom 02.07.1976 (BGBl. I, 1749
) verliert ein vormals rechtsgültiger Erbrechtsauschluss eines am 01.01.1977 minderjährigen Adoptivkindes mit Ablauf des 31.12.1977 seine Wirksamkeit.
Die Neuregelung sowie auch deren Rückwirkung wurden vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt – der hiermit verbundene Eingriff in die Testierfreiheit des Annehmenden sei verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 13.03.2003 - Az. 1 BvR 1504/02
).
2.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Sie sind ebenso wie Ihre Schwester neben der jetzigen Ehefrau Ihres Adoptivvaters erbberechtigt. Die gesetzliche Erbquote der Ehefrau beträgt ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB
), ein weiteres Viertel kommt hinzu, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und der Zugewinnausgleich von Todes wegen erfolgt (§ 1371 Abs. 1 BGB
). In letzterem Fall beträgt Ihr Pflichtteil somit ein Achtel des Nachlasses.
Die Tochter der neuen Ehefrau hat keine erbrechtlichen Ansprüche gegenüber Ihrem Adoptivvater, es sei denn, dieser hätte die Vaterschaft anerkannt. Ansonsten erbt ein nicht gemeinsames Kind nämlich nur, wenn es während der Ehe geboren wurde (§ 1592 BGB
).
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgeblichen Erbteils werden Sie gemäß § 2310 Satz 2 BGB
im Falle eines durch Sie erklärten Erbverzichts nicht mitgezählt.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben, ansonsten können Sie gerne nachfragen.
Ich wünsche Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr 2007.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Mir wurde gesagt, dass laut dem Artikel §2 Absatz 2, es möglich ist beim Amtsgericht Berlin Schöneberg dieser Änderung des Adoptionsgesetzes zu widersprechen.
Diese Frist würde nach 30 Jahren enden. Ich denke das steht nicht im Gesetz, ist allerdings vermutlich eine normale Frist?
Verdächtig finde ich, dass mein Erbverzicht am 30.12.06, also genau 30 Jahre später abläuft.
Kann mein Vater(bzw. Stiefmutter) schon beim Amtsgericht Berlin Schöneberg versuchen mich zu enterben u. das Verfahren läuft bereits u. ich weiß nichts davon?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat gab es ein solches Widerspruchsrecht gemäß Artikel 12 § 2 Abs. 2 AdoptG, welches den an der Annahme beteiligten Personen ermöglichte, die Geltung der neuen Rechtslage über die Annahme Minderjähriger außer Kraft zu setzen.
Allerdings bestand dieses Widerspruchsrecht nur bis spätestens 31.12.1977, wie in Artikel 12 § 2 Abs. 3 AdoptG ausdrücklich festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass schon deshalb etwaige andere Fristen (so z.B. die 30-jährige Verjährung erbrechtlicher Ansprüche) hier überhaupt keine Anwendung finden.
Der Ausschluss des Erbrechts ist somit seit 31.12.1977 vom Tisch.
Auch sonst sehe ich hier keine Rechtsgrundlage, um Ihre Erbansprüche zu Fall zubringen, außer wenn Sie die Verzichtserklärung unterschreiben (wozu Sie nicht verpflichtet sind).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt