Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Grundsätzlich ist es zulässig, die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB
zu verlängern. Das ergibt sich aus § 622 Abs. 6 BGB
.
Diese Möglichkeit besteht aber nicht schrankenlos. Nach § 624 BGB
kann das Arbeitsverhältnis unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. D.h., diese Kündigungsfrist wird man als Höchstgrenze ansetzen müssen.
II.
Damit stellt sich in Ihrem Fall die Frage, ob eine der Zeit nach verlängerte Kündigungsfrist feststellbar ist oder ob die Kündigungsfrist vom Lauf des Projekts bzw. dessen Abschluß abhängig sein soll.
Wenn die Kündigungsfrist von der Dauer des Projekts abhängt, ist nach meiner Auffassung der Ausschluß der ordentlichen Kündigung dann unzulässig, wenn er die Frist des § 624 BGB
(6 Monate) überschreitet.
Ob eine Frist von 6 Monaten zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter Umständen könnte auch das Grundrecht des Arbeitnehmers nach Artikel 12 Abs. 1 GG
(Grundgesetz) verletzt sein.
Wenn ein Projekt aber in erheblichem Maße an eine bestimmte Person gebunden ist, dürfte eine Kündigungsfrist von 6 Monaten noch im Rahmen des Zulässigen liegen.
Unzulässig wäre es aber, die Kündigungsfrist einseitig zu verlängern, d.h., dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist zuzumuten als dem Arbeitgeber.
III.
In Ihrem Fall wäre zu fragen, ob überhaupt eine der Zeit nach bestimmbare Kündigungsfrist festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Kündigungsfrist, die eine Zeit von 6 Monaten übersteigt, rechtswidrig.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 02.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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