Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Anwendung kommt hier zunächst das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Zulässigkeit von Befristungen ist in § 14 TzBfG
geregelt. Folge einer unwirksamen Befristung ist, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist, § 16 TzBfG
. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Befristung durch Erhebung einer „Entfristungsklage" innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, § 17 TzBfG
.
Es entspricht nicht nur der herrschenden Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Bayreuther in Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht Stand 01.12.2014 § 17 TzBfG
Rn. 10 mwN) sondern auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Verzicht auf die Erhebung einer Entfristungsklage bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht möglich ist. Begründet wird dies mit § 22 Abs. 1 TzBfG
, wonach das TzBfG zwingenden Charakter hat. (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2005, Az. 7 AZR 115/04
).
Ggf. kommt bei Ihnen auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft zur Anwendung, woraus sich jedoch kein anderes Ergebnis ergibt, da dieses Gesetz im Wesentlichen auf das TzBfG verweist, siehe § 1 Abs. 1 Satz 5.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine für Sie positivere Nachricht übermitteln kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.05.2015
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06:42
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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