Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell ist es möglich, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszuschließen, wenn dies für beide Parteien gilt. Unzulässig ist es allerdings, dass Recht zur fristlosen Kündigung auszuschließen.
Sollte das Recht zur fristlosen Kündigung nicht ausgeschlossen sein und die Vereinbarung damit wirksam, könnten Sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie ordentlich kündigen. Der Schaden kann z.B. in der Zahlung eines höheren Lohnes für eine Ersatzkraft oder entgangene Einnahmen des Arbeitgebers liegen, weil Aufträge mangels Personal nicht abgearbeitet werden können. Für den Schaden ist der Arbeitgeber aber beweispflichtig.
Wenn der Arbeitgeber ordentlich kündigt, wäre die Kündigung unwirksam und Sie haben Anspruch auf Beschäftigung bis zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. dem Ablauf der dann laufenden Kündigungsfrist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
31.01.2020 | 21:22
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich muss meine Eingangsfrage leicht korrigieren:
Die genannten Daten des Kündigungsausschlusses sind korrekt.
Wie mir aber eben aufgefallen ist, sind das ja nicht wie geschrieben drei Jahre sondern sogar vier Jahre.
Gibt es da keine Höchstgrenze ab wann so eine Vereinbarung "sittenwidrig" ist?
Die Frage stellt sich insgesamt vor dem Hintergrund, dass ich bei der Vereinbarung ein wenig Bauchschmerzen habe.
Da es ein größerer Betrieb ist für den ich tätig bin, greift sowieso das Kündigungsschutzgesetz. Ich sehe für mich in der Vereinbarung daher keinen Nutzen.
Ich überlege aber die Vereinbarung einfach zu unterschreiben um weitere Verhandlungen zu vermeiden. Allerdings kann ich natürlich nicht wissen was in 2 oder 3 Jahren ist und daher möchte ich die Risiken abschätzen die ich eingehen würde wenn ich die Vereinbarung unterschreibe aber vor Ablauf der Frist das Unternehmen verlassen möchte.
Am liebsten wäre mir daher eine Antwort, dass so eine Vereinbarung für bspw. bis zu 3 Jahre gültig ist, aber darüber hinaus ungültig weil sie zu sehr in meine freie Berufswahl eingreift o.ä. - aber ich befürchte eine solche Antwort können Sie mir nicht geben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.01.2020 | 21:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch vier Jahre sind zulässig. Das Bundesarbeitsgericht ist lediglich der Ansicht, dass der Arbeitnehmer nach 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten kündigen kann.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht