Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Tatsächlich ist es so, dass aufgrund einer Bestellung das Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist. Das einen solche Bestellung nicht vorgelegen hat, hätte ihr Bekannter im Falle eines Prozesses zu beweisen.
Die Rechtsprechung geht zum Teil davon aus, dass es sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht um eine Bestellung handelt, wenn dieser bereits Verhandlungen vorausgegangen sind (BGH NJW 1994, 3351). Laut Rechtsprechung schließt auch eine provozierte Bestellung das Widerrufsrecht nicht aus (Stuttgart NJW-RR 1989, 1144; Brandenburg MDR 1998, 207). Ein solcher Fall soll vorliegen, wenn der Besuch zu anderen Zwecken erbeten worden ist (Stuttgart NJW-RR 1990, 1014). Das Landgericht Arnsberg ging in einer Entscheidung davon aus, dass die telefonische Nachfrage auf eine Zeitungsanzeige keine Bestellung darstelle (NJW-RR 1992, 692).
Zwar eröffnet die oben genannte Rechtsprechung in Ihrem Fall Raum für einen Prozess. Ich gebe aber trotzdem zu bedenken, dass Ihr Bekannter die Beweislast für die Tatsache trägt, dass es sich nicht um eine Bestellung gehandelt hat. Es könnte u.U. schwer werden, die zum Teil schriftlichen Beweise der Gegenseite zu entkräften. Auch weise ich Sie darauf hin, dass das Gericht nicht zwingend an die oben genannte Rechtsprechung gebunden ist.
Ich empfehle Ihnen, mit der Angelegenheit einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen, der nach umfassender Sachverhaltsanalyse, welche in diesem Rahmen leider nicht möglich ist, die Chancen eines Prozess besser einschätzen kann. Im Rahmen dieser Beratung könnte dann auch beurteilt werden, ob es andere Möglichkeiten gibt, den Vertrag aufzulösen.
Abschließend erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und nicht eine umfassende rechtliche Beurteilung und Sachverhaltsanalyse durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt