Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Eine Erbschaft kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Die von Ihnen geschilderten Tätigkeiten der Tochter B sind jedoch noch als reine Fürsorgemaßnahmen für den Nachlaß anzusehen und nicht als Annahme der Erbschaft, so daß eine Ausschlagung des Erbes noch möglich ist.
2. Wenn Tochter B das Erbe ausschlägt, hat sie keinerlei Ansprüche gegen den Nachlaß, auch nicht auf familiäre bzw. persönliche Erinnerungsobjekte.
3. Wenn Tochter B sowie alle nach ihr in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausschlagen und weitere Erben nicht zu ermitteln sind, erbt der Staat, d. h. der Fiskus des Bundeslandes des letzten Wohnorts des Erblassers. Ein Nachlaßpfleger kann für den Zeitraum eingesetzt werden, in welchem noch Erben ermittelt werden, steht das Erbrecht des Staates fest, wird der Nachlaß von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verwaltet (das ist in der Regel die Finanzverwaltung). Ob und nach welchen Gesichtspunkten der Nachlaßpfleger oder später der zuständige Beamte sortiert, ist ihm überlassen. Persönliche Erinnerungsstücke werden im allgemeinen, da ohne materiellen Wert, entsorgt.
4. Der Nachlaßpfleger kann die Wohnung kündigen bzw. auch die Kündigungserklärung des Vermieters in Empfang nehmen.
5. Der Vermieter kann aufgrund seines Hausrechts die Anwesenheit und Mitwirkung von Tochter B ausschließen. Im übrigen gehören die Nachlaßgegenstände jedenfallls nicht Tochter B, sondern entweder dem (durch den Nachlaßpfleger vertretenen) Erben, dem Vermieter oder der Entsorgungsfirma.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28. April 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Vasel,
vielen Dank für Ihre Auskünfte! Da ich einige Tage verreist war, kann ich leider erst jetzt auf die Angelegenheit zurückkommen.
Sie haben nun die Rechtsfolgen der Erbausschlaung sehr drastisch klargestellt (nicht einmal die Vernichtung der für andere wertlosen persönlichen Erinnerungsstücke kann abgewendet werden).
Wäre es insofern sinnvoll, in getrennter Anfrage die möglichen Alternativen Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede abzuklären - oder scheiden diese Wege in der geschilderten Situation von vornherein aus, weil sie rechtlich gar nicht in Betracht kommen oder weil sie ganz gravierende Risiken und Nachteile mit sich bringen?
Im Voraus bereits vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Tochter B die Erbschaft aus persönlichen Gründen nicht ausschlagen will, ist es sinnvoll, sich über die Möglichkeiten der Dürftigkeits- bzw. Erschöpfungseinrede und der Nachverwaltung bzw. Nachlaßinsolvenz zu informieren.
Beachten Sie, daß die Erbschaft als angenommen gilt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen wird (§ 1944 Abs. 1 BGB
). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB
)!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt