Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wegen „unerlaubter Entnahme“ können Sie nicht bestraft werden, da Sie bis zur Ausschlagung der Erbschaft, vorläufiger Erbe sind. Es liegt daher weder verbotene Eigenmacht noch eine anderweitige strafbare vorwerfbare Handlung vor.
Es empfiehlt sich die Sachen, die Sie an sich genommen haben, zu dokumentieren.
Dies aus dem Grund, da nach Ausschlagung der Erbschaft ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem tatsächlichen Erben entsteht.
Der vorläufige Erbe ist nicht verpflichtet, für den Nachlass tätig zu werden.
Handelt er aber, regelt § 1959 BGB
, wie sich das Rechtsverhältnis zwischen dem vorläufigen Erben und dem endgültigen Erben bestimmt, falls der vorläufige Erbe die Erbschaft ausschlägt, nachdem er den Nachlass betreffende Maßnahmen getroffen hat.
§ 1959 Abs. 1 BGB
verweist auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB
).
Der vorläufige Erbe kann daher vom endgültigen Erben Ersatz seiner Aufwendungen (§ 683 BGB
) fordern, sofern die Geschäftsführung des vorläufigen Erben dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines verständigen Erben in der konkreten Nachlass-Situation entsprochen hätte.
Diese Regelung betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Erben: Nach außen bleibt der vorläufige Erbe aus schuldrechtlichen Geschäften, die er bis zur Ausschlagung vorgenommen hat, mit seinem Eigenvermögen verpflichtet.
Wichtig ist daher für den vorläufigen Erben, dass er bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683
, 257 BGB
vom endgültigen Erben auch Befreiung von für den Nachlass eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen kann.
Umgekehrt ist der vorläufige Erbe dem endgültigen Erben zur Rechenschaftslegung (§ 666 BGB
) und zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten (§ 667 BGB
) verpflichtet.
Damit dürfte auch Ihre letzte Frage beantwortet sein. Sie sind nach der Ausschlagung dem tatsächlichen Erben zur Auskunft über den Verbleib des Nachlasses verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Liebe Herr Liebmann,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Bezugnehmend auf Ihre Aussage
"Umgekehrt ist der vorläufige Erbe dem endgültigen Erben zur Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) und zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten (§ 667 BGB) verpflichtet."
Unter Rechenschaftlegung verstehe ich, dass doch die entnommenen Dinge aufgelistet werden sollten. Wie hat das zu erfolgen?
5 Fotoalben, 3 Ordner persönliche Unterlagen, Vase Ton 30cm, Holzlöwe (defekt, abgebrochene Teile), Universalfernbedienung Lifetec OVP, 3 Tassen Ton Deko ...
So? Mit geschätztem Wert? Oder pauschale Zusammenfassung: 10 Teile Schrankdeko teilweise defekt? Mit Fotos untermauern?
Vielen Dank für Ihre Mühe
MFG
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Um eventuellen Streitigkeiten mit den tatsächlichen Erben aus dem Weg zu gehen, sollte eine Ausflistung der Gegenstände, die Sie ansich genommen haben, so detailliert wie möglich sein, so dass ich erstere von Ihnen dargelegte Variante vorziehen würde.
Fotos können zur Untermauerung förderlich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt