Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid zum Versterben Ihres Vaters aussprechen und Ihnen Kraft für die bevorstehende Zeit wünschen.
Die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall erfolgen. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, existieren keine weiteren Erben, sodass dann der Staat Erbe wird. Der Vermieter hat bei Ausschlagung keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen Sie, da Sie kein Erbe geworden sind.
Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur dann noch erfolgen, wenn Sie nicht vorher angenommen wurde. Dies kann auch konkludent erfolgen. Insbesondere, wenn Sie Erbschaftsgegenstände annehmen, kann dies als Annahme der gesamten Erbschaft gewertet werden.
Sie teilen mit, dass der Hausrat wertlos war und alle Gegenstände weggeschmissen worden sind. Hierzu haben Sie im Bedarfsfall auch Zeugen.
Ob die Erbschaft als angenommen zu werten ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Wer nach außen hin, den Eindruck erweckt, dass er das Erbe annehme, muss sich auch als Annehmender behandeln lassen. Dann bliebe nur noch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme wegen Irrtums nach § 1954 BGB
.
Dem gegenüber stehen Fürsorgepflichten, die auch während der Überlegungsfrist gelten.
In Ihrem Fall dürfte die Räumung der Wohnung zur Vermeidung weiterer Kosten als Wahrnehmung der Fürsorgepflichten zu werten sein. Dies bekräftigt sich darin, dass keine wertvollen Gegenstände vorhanden waren und Sie die Räumung zu Vermeidung weiterer Kosten veranlasst haben.
Sie sollten aber gegenüber dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass Sie die Erbschaft ausschlagen werden. Damit vermeiden Sie, dass bei diesem der Eindruck entsteht, Sie wollen die Erbschaft annehmen.
Hinweisen möchte ich Sie noch auf Folgendes:
Soweit Sie die Erbschaft ausschlagen, sind Sie dennoch verpflichtet die Beerdigung zu begleichen. Da keine Erben existieren, wenn Sie ausschlagen, haften Sie aufgrund Ihrer Unterhaltspflicht. Unterhaltsverpflichtet sind Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht hat nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft zu tun.
Soweit Sie also ausschlagen, haften Sie dennoch für die Beerdigungskosten aufgrund der Unterhaltspflicht sowie Ihrer Bestattungspflicht. Das Bankguthaben Ihres Vaters dürfen Sie aber für die Begleichung der Kosten dann nicht verwenden, da dieses zur Erbmasse gehört, auf welche Sie aufgrund der Ausschlagung keinen Anspruch haben.
Sie sollten daher ggf. vor Ausschlagung nochmals „nachrechnen", welche Variante wirtschaftlich sinnvoller ist (Ausschlagung unter Pflicht zur Begleichung der Bestattungskosten aus eigenem Vermögen oder Annahme der Erbschaft).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Weise,
zunächst vielen Dank für die ausführliche Einschätzung. Sie haben mir sehr geholfen. Gestatten Sie mir noch eine Frage. Ich habe bereits Bestattungskosten an die Bank meines Vaters weitergeleitet und diese sind auch von seinem Konto beglichen worden. Nach § 1968 BGB trägt doch der Erbe die Bestattungskosten. Demnach können die doch, aus meinem Rechtsverständnis, von der Erbmasse bezahlt werden.
Nur damit ich es richtig verstehe. Angenommen es kommen keine Verpflichtungen mehr nach. Dann erbt, wenn ich das Erbe ausschlage, der Staat die noch vorhandenen 1000,-€ auf dem Konto meines Vaters und ich muss die bereits von diesem Konto beglichenen Bestattungskosten (4000,-€) zurückerstatten?
Beste Grüße
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es ist richtig, dass nach § 1968 BGB
der Erbe die Bestattungskosten trägt. Da Sie aber der einzige Erbe sind und der Staat nicht unter § 1968 BGB
fällt, ist kein Erbe mehr vorhanden, wenn Sie ausschlagen.
Nur dann, wenn Sie die Erbschaft annehmen, können Sie die Gelder auf dem Konto Ihres Vaters zur Begleichung der Bestattungskosten verwenden. Schlagen Sie aber aus, greift aufgrund dessen, dass kein Erbe mehr vorhanden ist, die Unterhaltsverpflichtung hinsichtich der Bestattungskosten. Dann müssen Sie die Bestattung aus eigener Tasche zahlen und der Staat "erbt" die Gelder auf dem Konto in Höhe des Kontoastandes zum Todestag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise
Rechtsanwältin