Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung vermute ich, dass Ihr Partner Schulden hat und dass nunmehr ein Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt wurde. Wenn die Schulden komplett bezahlt werden, hat sich die Zwangsvollstreckung und damit auch der Haftbefehl erledigt.
Wenn ich mit dieser Vermutung richtig liege, kann natürlich jeder und damit auch Sie die Schulden für den Schuldner begleichen mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung erfolgreich abgeschlossen ist.
Bei einem solchen Haftbefehl handelt es sich aber nicht um eine Haftstrafe, sondern um eine Erzwingungshaft. Ihr Freund muss also lediglich seine Vermögensauskunft abgeben, damit die Zwangsvollstreckung ermöglicht wird, danach wird er freigelassen.
Grundsätzlich kann Ihr Freund bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher das Aktenzeichen und die genaue Forderungshöhe erfragen. Unterlagen hierzu müsste er haben, weil ihm ein Haftbefehl - und im Regelfall auch die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft - vorher zugestellt worden sein müssten.
Sie sollten aus meiner Sicht hier nicht voreilig zahlen, ohne die Hintergründe zu kennen. Es besteht eventuell auch die Möglichkeit, dass es weitere Schulden gibt. Das sollten Sie vorab klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-