Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1. Vom Wortlaut her spricht der Begriff „Restbeträge" dafür, dass es sich nur um Bargeld handelt. Dabei wird Guthaben auf Giro oder Sparkonten wie Bargeld behandelt. Wäre gewollt, dass alles was nicht in den 3 Vorangegangenen Punkten aufgeführt ist geteilt wird, wäre die Bezeichnung. „Sonstiger Nachlass" oder „Restliche Vermögenswerte" besser gewesen.
Zur Auslegung der einzelnen Verfügungen sind auch solche Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die außerhalb des Testaments liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers. Palandt Randnummer 2 zu § 2084 BGB
. Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung zu erforschen und eine Falschbezeichnung unschädlich. Vergleiche Palandt Randnummer 5 zu § 2084 BGB
.
Wenn der Erblasser regelmäßig die Börsenkurse verfolgt und die Wertpapiere und Fonds gekauft und wieder verkauft hat, wenn ihm die Kurse hierfür günstig erschienen, dann spricht dies dafür dass er diese wie Bargeld behandelt haben wollte und diese zwischen Tochter und Lebensgefährtin aufzuteilen sind.
Wurden Wertpapiere und Fonds einmal gekauft und dann über längere Zeit unverändert im Depot gelassen ohne dass der Erblasser die Kursentwicklung regelmäßig verfolgt hat, dann spricht dies dafür, dass diese an die Tochter gehen sollen, weil er dafür keine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verfügung getroffen hat.
Hat er zu Lebzeiten erwähnt, dass Tochter und Lebensgefährtin „gleich viel" bekommen sollen, ist das Testament so auszulegen, dass auch Wertpapiere, Fonds, Auto und alles andere geteilt werden sollen.
Sollten nach Zuhilfenahme dieser Kriterien Zweifel bleiben, wie das Testament auszulegen ist, gehen diese meines Erachtens zu Lasten der Lebensgefährtin. Da dann nicht festgestellt werden kann, dass eine Einsetzung der Lebensgefährtin auf die Hälfte der Wertpapiere, Fonds ... vorliegt und nach § 2088 II BGB
hinsichtlich des Rests die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt wurden und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
Zu 2. Nach § 2303 BGB
beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Nach § 2305 BGB
kann die Tochter von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen, wenn die Auslegung ergeben sollte, dass die Tochter weniger als die Hälfte erbt.
Miterbe ist hier nur die Lebensgefährtin, da die Kinder der Lebensgefährtin als Vermächtnisnehmer einzustufen sind.
Dies bedeutet, wenn Punkt 4 auf Grund außerhalb des Testaments liegender Umstände so auszulegen sein sollte, dass auch Wertpapiere, Fonds u.s.w. geteilt werden, jedoch nicht, dass die Lebensgefährtin weniger als die Hälfte der Wertpapiere, Fonds, u.s.w. bekommt, sondern dann würden Tochter und Lebensgefährtin von allem was nicht in den ersten 3 Punkten aufgeführt wurde je die Hälfte bekommen und die Lebensgefährtin müßte der Tochter als Ausgleich einen Betrag X als Bargeld zahlen, der sich so berechnet, dass das von der Tochter geerbte zusammen mit dem Betrag X die Hälfte des Nachlaßwertes ergibt. Zur Ermittlung des Nachlaßwertes sind die Nachlaßverbindlichkeiten vom Wert des positiven Vermögens abzuziehen.
Diese Antwort ist vom 24.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Zu 1. Der Erblasser hat eigentlich nie über den Tod gesprochen und hat dies schon gar nicht so niedergeschrieben. Das Testament hat er 2. Monate vor seinem Tod auf einen kleinen Notizzettel geschrieben. Bedeutet das konkret, dass die Lebensgefährtin beweisen muss, dass es eine solche Aussage gab, um die Wertpapiere, Auto und Fonds zu teilen und wie müsste sie es dann beweisen (zB. die Kinder Almuth und Elfriede haben es gehört/hat er es erzählt)?
Das Amtsgericht als Nachlaßgericht ermittelt von Amts wegen. So dass ein förmlicher Beweisantrag nicht erforderlich ist.
Die Lebensgefährtin ist jedoch zur Mitwirkung verpflichtet und muß das Gericht über ihr bekannte Beweismittel informieren. Wenn er es erzählt hat, muß sie zum Beispiel die Zeugen benennen, die es gehört haben.
Das Gericht hört dann die Zeugen zum Beispiel Almuth und Elfriede an.
Die Tochter kann Zeugen benennen, aus denen sich ergeben soll, dass Almuth und Elfriede unglaubwürdig sind oder der Erblasser etwas anderes gesagt hat.
Wenn das Gericht alle Zeugen angehört hat und danach davon überzeugt ist, dass es eine ernst gemeinte Aussage gibt, dass auch eine Teilung der Wertpapiere und so weiter vom Erblasser gewollt war, entscheidet das Gericht zu Gunsten der Lebensgefährtin.
Wenn das Gericht diese Überzeugung nicht hat, entscheidet es zu Gunsten der Tochter.