Auslandskrankenversicherung. Rechtl.Beurteilung
22.02.2021 21:38
| Preis:
70,00 € |
Beantwortet von
19:38
Auslandskrankenversicherung: Nichteinhaltung des Vertrags infolge Krankheit und Coronabeschränkungen
-Sachverhalt-
Die versicherte Person lebt im Ausland und hatte für den Zeitraum
vom 21.8.2019 bis 21.8.2020 eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht auch für Heimataufenthalte bis zu 42 Tagen im Jahr.
Der Versicherungsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung:
„Als Unterbrechung der Auslandsreise gilt die vorübergehende Rückkehr in das Heimatland, wenn die versicherte Person danach an den Ort ins Ausland
zurückkehrt, an dem sie sich vorher befunden hat."
Demnach hätte die versicherte Person spätestens am 21.8.20 zurück reisen müssen, obwohl sie bis dahin nur 37 Tage in Deutschland verbracht hatte.
Die Rückreise erfolgte aber erst am 19.9.20.
Die Versicherung verlangt nun die Rückzahlung aller Leistungen, die für
Behandlungen in Deutschland erbracht wurden, insgesamt ca. 1600 EUR.
Mit Schreiben vom 17.1.21 habe ich der Versicherung im Nachgang u.a. folgendes mitgeteilt:
„Zu der Problematik des „vorübergehenden" Heimataufenthalts und der
Rückkehr nach ……vor dem 21.8.2020 möchte ich ergänzend folgendes ausführen:
• Nach Einreise von …….. nach Deutschland am 7.8.20 musste sie zunächst 2 Wochen in Corona-Quarantäne.
• Infolge Erkrankung wurde sie von der Ärztin Dr. …… für die Zeit vom 17.8. bis 6.9.2020 und von dem Arzt …….. für die Zeit vom 7.9. bis 11.9.2020 krank geschrieben.
-Beweis: Ärztliche Atteste, die ich in Kopie vorlege-
Erst danach konnte sie den Rückflug buchen, der am 19.9.2020 erfolgte.
Eine Rückreise vor diesem Termin war unter den genannten Umständen völlig unmöglich.
Die Verzögerung der Rückreise erfolgte demnach infolge höherer Gewalt und ohne Verschulden der versicherten Person.
Diesen Tatbestand und die außergewöhnlichen Umstände infolge der Corona-Einschränkungen haben Sie bei Ihrer bisherigen Entscheidung nicht berücksichtigt.
Ich bitte Sie daher, diese zu revidieren."
Ohne auf meine Argumente einzugehen, wurde mir am 18.2.21 mitgeteilt,
der Heimataufenthalt bis zur Ausreise am 15.9.20 habe 80 Tage betragen.
Auch eine Kulanzentscheidung sei hier nicht möglich, da es sich um einen eindeutigen Fall handelt.
Wie beurteilen Sie meine Argumentation?