Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG spricht leider eine deutliche Sprache: Die Ausbildung muss mindestens ein Semester dauern. Die Begründung, warum diese Anforderung gestellt wird, hat Ihnen das zuständige Amt schon gegeben.
Ein Widerspruch hätte daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie sich tatsächlich ein ganzes Semester im Ausland aufhalten würden. Einige Ämter erwarten, dass man sich auch in der vorlesungsfreien Zeit des Semesters mit dem Studium befasst, etwa in Form der Fertigung einer Hausarbeit oder der Durchführung eines Praktikums. Fragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Amt nach, welche Anforderungen dort genau gestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 23.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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