Sehr geehrter Ratsuchender,
gem. § 14 GewO
sind Sie verpflichtet, Beginn, Verlegung und Aufgabe eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Ihrem Fall wird der Ort, an welchem das Gewerbe ausgeübt wird, von Deutschland ins außereuropäische Ausland verlegt. Obwohl es sich hierbei faktisch um eine Verlegung unter Aufrechterhaltung des Gewerbes handelt, ist eine solche Verlegung gewerberechtlich betrachtet eine Betriebsaufgabe.
Dementsprechend sind Sie ohne Wenn und Aber verpflichtet, diese Betriebsaufgabe ordnungsgemäß anzuzeigen. Diese Anzeige einfach zu unterlassen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 146 GewO
mit Geldbuße bis 2.500,-- EUR geahndet werden kann. Kommt heraus, dass Sie am gemeldeten Standort nicht tätig sind, wird dies eine Abmeldung des Gewerbes von Amts wegen zur Folge haben.
Von einer Ummeldung auf die Gewerberäume eines guten Freundes oder gar von der Anmietung einer Wohnung, nur um eine (scheinbare) Betriebsstätte zu haben, kann ich nur dringend abraten. Gem. § 146 GewO
begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine solche falsche Anzeige machen, die mit Bußgeld bis zu 2.500,-- EUR geahndet werden kann.
Im übrigen sollten Sie keine Probleme sehen, wo keine Probleme sind. Wenn Sie das Gewerbe in das Ausland verlegen, unterliegen Sie schlicht und ergreifend dem deutschen Gewerberecht nicht mehr, sondern dem Ihres neuen Standortes, was angesichts der Ausgestaltung des deutschen Gewerberechts als Gewerbeverhinderungsrecht durchaus von Vorteil sein kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Klar ist es ein Vorteil, schon steuerrechtlich das Gewerbe auch im Ausland weiterzu betreiben. Dies ist auch für ZUKÜNFTIGE Verträge so geplant
Nun ist es in unserem Fall so, dass zwei Verträge nicht umgeschrieben werden können (wurden im Rahmen einer Ausschreibung gewonnen)AUch arbeiten ja auch noch Freiberufler in Deutschland an diesen Projekten.
Deshalb die konkrete Nachfrage
Darf in Deutschland ein Gewerbe geführt werden, obwohl der Inhaber nicht mehr dort gemeldet ist. Die Betriebstätte würde ja auch aktiv bis zum Ende der Verträge weiter bestehen, also nicht nur zum Schein)
Das mit der Betriebsstätte war so aber gerade nicht aus Ihrer usprünglichen Anfrage zu entnehmen. Dann ändert sich ja auch nicht am status quo. Denn es ist nun völlig egal, wo der Gewerbetreibende sich aufhält; maßgeblich ist allein, wo er sein Gewerbe ausübt. UNd die Betribesstätte lässt sich ja quasi von jedem beliebigen Ort aus managen.
Im übrigen ist es auch überhaupt nicht erforderlich, laufende Verträge "umzuschreiben". Es kommt ja allein darauf an, wer der Vertragspartner ist und nicht, wo dieser ansässig ist. Odfer denken Sie, eine Veränderung des Standortes eines Vertragspartners hätte Einfluss auf den Bestand von schuldrechtliche Verträgen? Dem ist mitnichten so.