Sehr geehrter *****, vielen Dank für ihre Anfrage!
zur Frage 1:
Ich setzte voraus, dass ihre Ehefrau sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt sein wird und deshalb Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nur dann kommt eine Familienversicherung für Sie überhaupt in Betracht. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung sind:
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
- keine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätig und
- sie haben kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches SGB überschreitet (ca. .
Wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen ist es für ihre Familienmitversicherung über ihre Ehefrau egal, ob sie einen mehrmonatigen Urlaub antreten. Sollten sie jedoch mehrmonatige Auslandsaufenthalte planen ist es sehr wahrscheinlich, dass ihr Wohnsitz nicht mehr im Inland liegt und sie aus der Familienversicherung fallen (dazu oben erster Spiegelstrich).
Dies dürfte auch das gedachte Pflichtkrankenversicherungsverhältnis ihrer Ehefrau betreffen. Bei einem Auslandsaufenthalt (Ausnahme EU-Raum) ruht der Anspruch auf Versicherungsleistungen und müsste extra eingekauft werden.
Zur Frage 2:
Grundsätzlich ist ihre Ehefrau mit dem angegebenen niedrigen Einkommen aus Arbeit (Einkommensgrenze zur Wahl der Krankenversicherung greift nicht) Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine daneben bestehende private Krankenversicherung befreit ihre Ehefrau nicht von der Pflichtmitgliedschaft. Der zukünftige Arbeitgeber muss ihre Ehefrau als Arbeitnehmerin zur gewählten gesetzlichen Krankenversicherung anmelden um der Pflichtversicherung gerecht zu werden. Ein Formzwang zum Nachweis der Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gibt es nicht. Die Angabe der Versicherungsnummer und die Benennung der gesetzlichen Krankenkasse reichen aus. Üblicherweise wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausgereichte Chipkarte dokumentiert. Da die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland zugleich zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle Sozialversicherungsbeiträge (Pflege, Rente, U1-, U2- und Inso-Umlagen) ist, muss zwingend eine Krankenversicherung angegeben werden, damit der Arbeitgeber seiner Mitteilungs- und Zahlpflicht nachkommen kann. Ansonsten drohen dem Arbeitgeber Zwangsmaßnahmen. Deshalb sollte sich ihre Ehefrau mit der Pflichtkrankenversicherung arrangieren.
zur Frage 3:
Wenn ihre Ehefrau bei einem deutschen Arbeitgeber arbeitet, ist dieser verpflichtet Meldungen zur Sozialversicherung zu machen. Damit würde die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung ausgelöst.
In ihrem Fall würde ich insgesamt empfehlen, ihre Problemlage unter Benennung der konkreten Aufenthaltsdauer in Deutschland und im Ausland mit der gesetzlichen Krankenversicherung vorab abzustimmen. Vielleicht findet sich da ein Weg, etwa über die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Ich bin Ihnen dabei gerne behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stein
Rechtsanwalt
thomas.stein@advo-kontor.de