Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie eine inländische oder ausländische Altersrente beziehen, führt dies zu einem Ruhen des Anspruchs auf ALG I. Das ergibt sich aus § 156
I Nr. 4 SGB III. Wenn die Rente auch während der einer Beschäftigung gezahlt wird und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird., bestimmt § 156
II Nr. 3 b SGB III, dass das ALG I nur in Höhe der Rente ruht. Ob diese Ausnahme für die polnische Rente gilt, kann ich nicht beurteilen, dies müssten Sie klären. Wenn nicht, ruht Ihr gesamter Anspruch.
Es wäre dann in der Tat sinnvoll den Rentenbezug aufzuschieben. Es ist wichtig, dass Sie dies vorher klären, weil Sie bei Doppelbezug ansonsten das gesamte ALG I zurückzahlen müssten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 20.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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