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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben - wie bereits selbst geschildert - hier einen Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte-EU. Rechtsgrundlage dafür ist § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU. Sie sollten hier den Antrag tatsächlich in Bremen stellen und müssen sich dazu vorher ummelden (beim Bürgeramt in Bremen anmelden). Es wäre auch möglich diesen Antrag in Greifswald zu stellen, dafür müssten jedoch Gründe für das Getrenntleben vorgetragen werden. Um den Prozess zu vereinfachen ist es daher zu empfehlen - sofern Sie die Möglichkeit haben - sich in Bremen anzumelden und dann die Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Ausländerbehörde in Bremen zu beantragen. Die Ummeldung ist dafür unbedingt erforderlich, da sonst die Ausländerbehörde in Bremen nicht zuständig wäre.
Der Nachweis, dass keine Scheinehe geführt wird, wird höchstwahrscheinlich nicht erforderlich sein. Insbesondere wenn die Ehe schon mehrere Jahre besteht.
Die Aussage Sie dürfen sich nur in Mecklenburg Vorpommern aufhalten ist unzutreffend. Sie genießen volle Freizügigkeit. Es ist jedoch tatsächlich so, dass Sie hier keine Arbeitsgenehmigung haben. Diese erhalten Sie erst durch die Erteilung der Daueraufenthaltskarte. Der griechische Aufenthaltstitel berechtigt nur zur Freizügigkeit im Schengenraum, die Arbeitstätigkeit ist jedoch nur in Griechenland gestattet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
12.11.2013 | 20:32
Hallo,ich dachte wenn ich die freizügigkeit habe, habe ich auch die Arbeitnehmerfreizügigket? und darf somit arbeiten?
Ich würde die Karte trotzdem im Greifswald beantragen wollen, dies hatte ich ja schon gemacht, die wollten diese ja schon ausstellen und haben dann, festgestellt, dass mein Mann dort nicht gemeldet ist. Meiner Meinung ist das ja auch egal da eine gemeinsame Wohnung ich keine voraussetzung für eine Ehe ei dem ist. Ich wohne auch bei dem Bruder meines Mannes und bin Dort gemeldet. Mein Mann wird sich jetzt mit seinem zweitwohnsitz in greifswald anmelden. Würden wir dann immernoch Probleme bekommen? und wenn ja, wie können wir dise umgehen. Mein Mann ist nach Bremen wegen d. Pflege seiner Mutter gezogen. Ich bleibein Griefswald wegen der Arbeit. Die werde ich in Bremen nicht finden, wegen der Sprache?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.11.2013 | 20:58
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie haben als Ehepartner eines EU Bürgers gem. § 2 und 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU einen Anspruch auf Niederlassungsfreiheit als auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit im gesamten EU-Gebiet. Dieses muss jedoch in jedem Land in der Regel gesondert beantragt werden. Zur Vereinfachung wurde die Daueraufenthaltskarte-EU eingeführt. Die Ausübung der Freizügigkeitsrechte setzt jedoch die Antragstellung voraus. Es handelt sich sozusagen um einen formellen Akt, dieser ist jedoch zwingend erforderlich um Rechtssicherheit zu gewähren. Insbesondere für Ihren Arbeitgeber kann es sonst zu Komplikationen kommen.
In diesem Fall - Antragstellung in Greifswald - sollte der Fall wie von Ihnen beschrieben ggü. der Ausländerbehörde geschildert werden (ggf. mit einem Anwalt), es kann jedoch nicht garantiert werden, dass die Erteilung dann erfolgen wird, insbesondere wenn der Verdacht aufkommt, dass Sie nicht nach Deutschland gekommen sind, um die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten, vgl. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU:
(7) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt