Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
Für den Fall, dass Sie Ihre jetzige Bekannte heiraten und eine familiäre Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wird, hätte diese einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Da Sie beide Angehörige von Drittstaaten sind - Sie mit Niederlassungserlaubnis und ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik - richten sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ihre zukünftige Ehefrau nach § 30Abs. 1 AuslG.
Danach ist dem Ehegatten eines in der Bundesrepublik lebenden Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn beide das 18. Lebensjahr vollendet haben,
der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann und
der in der Bundesrepublik lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Falls Sie in der Bundesrepublik heiraten möchten, benötigt Ihre zukünftige Ehefrau auf jeden Fall ein Heiratsvisum.
Visa werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck ausgestellt.
Die Aufenthaltsgenehmigung wird dann für den selben Aufenthaltszweck ausgestellt wie das Visum, d.h. wenn Ihre Bekannte jetzt mit einem Businessvisum eingereist ist, müsste sie zunächst in ihr Heimatland zurückkehren, um ein Heiratsvisum zu beantragen.
Zuständig für die Ausstellung dieses Visums ist die Deutsche Botschaft in Russland.
Die Deutschkenntnisse müssen schon bei der Visumserteilung nachgewiesen werden.
Es wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Eheschließung in Deutschland vorliegen.
Sie sollten sich also zunächst bei dem Standesamt in Berlin, - ich gehe davon aus, dass sie in Berlin heiraten möchten - erkundigen, welche Dokumente und Unterlagen Ihre Bekannte noch vorlegen muss, um standesamtlich heiraten zu können.
Weitere Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis ist , dass ausreichender Wohnraum zu Verfügung steht, gem. § 29 Abs.1 Nr. 2 AufenthG
und gem. § 5 Abs.1 AufenthG
der Lebensunterhalt gesichert ist..
Zu Ihrer Frage nach der Staatsangehörigkeit der Kinder bei der Geburt in Deutschland:
Da Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, hätten Ihre in Deutschland geborenen Kinder automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft.
Da beide Elternteile aber nicht die deutsche Staastsbürgerschaft hätten, besäßen Ihre Kinder zunächst die doppelte Staatsbürgerschaft, müssten sich dann aber später für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort zur Staatsangehörigkeit Ihrer später in Deutschland geborenen Kinder möchte ich hiermit noch kurz wie folgt differenzieren:
Die Kinder erhielten automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie sich als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis zum Zeitpunkt der Geburt mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, wovon ich aber aufgrund Ihrer Schilderung ausgegangen bin.
Das Kind könnte die russische Staatsbürgerschaft neben der deutschen behalten, wenn es bis zum 21. Geburtstag mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder mindestens sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder in Deutschland einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung erworben hat.
Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müsste es sich entscheiden, welche Staatsbürgerschaft es aufgeben möchte, im Regelfall bis zum 18. Lebensjahr.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König