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Sehr geehrter Fragesteller,
EU-Ausländern, die allein zum Zwecke der Arbeitssuche einreisen, steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Harz IV) zu. Einen Anspruch erwerben solche Ausländer erst dann, wenn sie mindestens 1 Jahr in der BRD gearbeitet haben und unfreiwillig arbeitslos geworden sind, etwa weil ihnen gekündigt worden ist. Ergänzendes Arbeitslosengeld II können EU-Ausländer auch davor beziehen, wenn sie eine nicht nur völlig untergeordnete oder nebensächliche Berufstätigkeit ausüben. Dafür ist nach Ansicht des EuGH eine Tätigkeit im Umfang von mindestens ca. 8 bis 12 Wochenstunden und ein Einkommen von mindestens 300 bis 400 EUR/Monat erforderlich.
Alle in der BRD arbeitenden Arbeitnehmer unterliegen den zwingenden Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, dazu gehört auch der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche. Der Mindestlohn gilt also uneingeschränkt auch für EU-Ausländer, die in der BRD arbeiten wollen.
Die Voraussetzungen der Einbürgerung von Ausländern ergeben sich aus den §§ 8-16 Staatsangehörigkeitsgesetz. Danach kann ein Ausländer auf Antrag eingebürgert werden, wenn er
- nicht vorbestraft ist
- eine eigene Wohnung hat
- in der Lage ist, sich und seine Angehörigen zu unterhalten.
Ein Ausländer ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
- seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt
- den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
- nicht vorbestraft ist
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spraceh verfügt
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Alle diese Bestimmungen gelten schon jetzt, durch die Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für EU-Ausländer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten ändert sich daran nichts. Ab dem 1. Mai entfällt lediglich die Arbeitserlaubnispflicht. Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten werden also auch ohne besondere Erlaubnis eine Arbeit in Deutschland aufnehmen können.
Ob das zu einer massenhaften Einwanderung führt? Folgendes ist bei der Beantwortung dieser Frage zu beachten:
- es werden nur diejenigen einwandern, die eine Arbeit finden (ohne Arbeit kein Recht auf Sozialleistungen)
- der größte Teil der migrationswilligen Bevölkerungsteile aus den neuen EU-Staaten arbeitet bereits in anderen Ländern, welche früher ihren Arbeitsmarkt geöffnet haben (Irland, Großbritannien, Spanien, Niederlande)
- das Lohnniveau in den neuen EU-Staaten gleicht sich immer mehr dem deutschen an.
Nach meiner Einschätzung wird es daher keine massenhafte Einwanderung geben. Die Öffnung des Arbeitsmarktes wird eher von Grenzgängern ausgenutzt werden, die ihren Lebensmittelpunkt in Polen oder Tschechien behalten werden, jedoch in grenznähe in Deutschland eine Beschäftigung suchen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
23.04.2011 | 22:12
Offenbar sieht es also so aus, als ob Deutschland eher von diesem Zustand profitieren würde.
Sie schreiben nun, dass den Ausländer kein Anspruch auf die Sozialkassen zusteht, wie verhält es sich mit den Wohnungen ?
Ist es so, dass nicht viele Osteuropäer sich eine Wohnung hier suchen werden bzw. dass diese auch als eine Voraussetzung für die EInbürgerung gesehen wird ? -
Sie schreiben weiter, dass alle in der BRD arbeitenden Arbeitnehmer, den Deutschen Gesetzen unterliegen, wieso wird aber in den Medien immer von Angstmacherei geschürt und so was gesagt wie, dass die Löhne gedrückt werden usw ?
Bei einem Mindestlohn, können doch die Löhne nicht weiter gedrückt werden oder sehe ich das falsch ?
Gibt es in diesem Bereich wirklich gar keine irgendwie geareteten Ausnahmen, den Mindestlohn zu unterschreiten ? Gibt es vielleicht Ausnahmen ?
Es wird ja auch davon gesprochen, dass die ausländischen Arbeitskräfte eine Art Konkurrenz für Deutsche Arbeitskräfte sind, wie kommt diese Meinung zustande ?
Ich bitte diese Fragen noch genauer zu erklären.
Im net fand ich dazu folgendes " Ein kleiner Wehrmutstropfen: Das Entsendegesetz verweist ausdrücklich nur auf Mindeststandards. Es nimmt keinen Bezug auf konkrete Tarifverträge. Anwalt Pröpper: „Regeln einzelne Tarifverträge daher noch weitergehende Rechte etwa in Bezug auf Urlaubs- oder Schlechtwettergeld, verpflichtet das in der Regel nur die tarifgebundenen deutschen Unternehmen, nicht aber die osteuropäischen Konkurrenten."..."
http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/tid-22001/arbeitnehmerfreizuegigkeit-koennen-auslaendische-unternehmen-die-regeln-zum-mindestlohn-unterlaufen_aid_618887.html
Dieser und andere Punkte beleuchten dort die Unterschiede von Deutschen und Ausländischen Arbeitskräften.
SIe schreiben nun weiter selber.:
"- in der Lage ist, sich und seine Angehörigen zu unterhalten...."
Bedeutet dies nicht, dass eben aufgrund des Wegfalls ab dem 1.05.11 zumindest Teile der Menschen in Osteuropa erleichtert hier einen Arbeitsplatz finden werden und sich dann doch eine Konkurrenz aufbaut, ist durch diesen Effekt, also durch die Arbeit in Deutschland, die er vielleicht in Polen oder anderswo nicht findet, nicht dann doch auf einmal die Voraussetzung erfüllt, dass aufgrund dieses Kriterien, hier nun Arbeit zu haben, auch die Einbürgerung gleichsam erleichtert wird ?
Weiter schreiben sie
" Ein Ausländer ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
- seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat..."
Was ist damit gemeint, bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt, dass er hier einen festen Wohnsitz haben muss oder reicht der Arbeitsplatz bereits aus, vielleicht auch Zweitwohnsitz ?
Vielleicht erklären sie freundlicherweise auch nochmal kurz den grundsätzlichen Unterschied, der ab dem 1.05 gilt.
Wenn die Arbeitserlaubnispflicht wegfällt stehen also die EU Osteuroäer auf dem Stand wie Leute in Afrika, wo es keinerlei BEschränkungen gibt oder wie ?
Gibt es denn für Menschen außerhalb der EU bisher keinerlei BEschränkungen und hat man das nur für grenznahe Staaten östlich von Deutschland eingeführt, die zur EU gehören und ja offenbar deswegen eh leichter einreisen können ?
Offenbar konnte man ja vorher von Polen nach Deutschland nur schwerer einreisen und es musste genehmigt werden.
Ist es nicht so, dass nun fast jeder EU Bürger einfach so in Deutschland arbeiten kann, ohne Hürden zu haben und wie ist der Unterschied bspw. in anderen Staaten außerhalb der EU, ist es z.b möglich, dass jemand aus den USA oder Russland einfach so nach Deutschland kommen kann oder wird dies meistens verwehrt ?
Besteht also dort nur in Ausnahmefällen und bei besonderem Interesse ein recht nach Deutschland zu kommen ?
Weiterhin schreiben sie, dass bspw. die Niederlande schon viel früher ihre Grenzen gewissermaßen aufgemacht haben.
Ist es dann nicht so, dass ja über diesen Umweg, also wenn jemand bspw. aus Polen oder so in Holland arbeitet, dieser dann auch nach Deutschland, bspw. NRW kommen könnte, vielleicht mitsamft Firma ?
Denn mit den Niederlanden und Deutschland bestehen ja keinerlei Einschränkungen, was Arbeitskräfte angeht.
Ich bedanke mich.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.04.2011 | 23:59
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Richtig, die eigene Wohnung ist immer eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Ausländer, die sich einbürgern lassen möchten, werden sich also auf jeden Fall eine Wohnung suchen müssen.
Der Mindestlohn gilt nur in einigen Branchen (Bauhauptgewerbe, Elektrohandwerk, Dachdeckerhandwerk, Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft, Malerhandwerk, Pflege, demnächst auch Zeitarbeit). In allen anderen Bereichen gibt es keinen allgemein verbindlichen Mindestlohn, daher kann ein größeres Angebot an Arbeitskräften aus dem Osten durchaus dazu führen, dass Arbeitgeber für Arbeit weniger zu zahlen bereit sind.
Bei der Entsendung handelt es sich um ein anderes Verfahren. Es geht dabei um ausländische Firmen, die zur Ausführung eines Auftrages ihre Arbeitnehmer für einen vorübergehenden Zeitraum nach Deutschland entsenden. Tatsächlich gelten dann nur sogenannte Mindeststandards, in einigen Bereichen finden auf diese entsandten Arbeitnehmer die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts keine Anwendung.
Ein Ausländer, der die Einbürgerung beantragt, muss stets in der Lage sein, sich und seine Angehörigen zu unterhalten. Wenn er für die Arbeitsaufnahme keine Erlaubnis (mehr) braucht, wird er diese Voraussetzung eher erfüllen können. Es stimmt also, dass der Wegfall der Erlaubnispflicht indirekt auch die Einbürgerung erleichtert.
Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass der Ausländer sich die meiste Zeit im Jahr in Deutschland aufhalten muss.
Die mit der Einreise verbundenen Fragen haben grundsätzlich erst mal nichts mit der Arbeitserlaubnis zu tun. Bis Ende 2007 gab es an der deutsch-polnischen Grenze Passkontrollen. Ab 2008 traten auch für Polen die Bestimmungen des Schengener Abkommens in Kraft, so dass grundsätzlich keine Passkontrollen mehr stattfinden.
Ja, ab dem 1. Mai 2011 dürfen die meisten EU-Bürger (mit Ausnahme von Bulgaren und Rumänen) in Deutschland ohne besondere Erlaubnis eine Arbeit aufnehmen.
Ein in den Niederlanden angestellter Pole hätte tatsächlich auch schon früher in Deutschland arbeiten können, wenn er von der niederländischen Firma entsandt worden ist (wie oben, es handelt sich um ein etwas anderes Verfahren).