Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Auskunftsrechte etc. gibt es grundsätzlich denn nach meiner Recherche bestehen diese wie folgt:
Hier wird man nach Auftragsrecht - § 666 BGB
- eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht annehmen müssen (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 17.10.2002, Az.: 5 U 1735/01
zur Auskunftspflicht bei Miteigentümern/Bruchteilsgemeinschaft):
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Auftraggeber (A) ist über alle Umstände zu benachrichtigen, die für ihn von Bedeutung sind.
Der Beauftragte (B) hat in verständlicher, für den Auftraggeber nachprüfbarer Weise die Tatsachen mitzuteilen, die dieser zur Überprüfung der Besorgung bedarf.
Zu Ihren Fragen:
Dieses ist meines ersten Erachtens alles derart zu bejahen.
Näheres regelt § 259 BGB
- Umfang der Rechenschaftspflicht:
("1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Das Ganze kann zur Not auch eingeklagt werden.
Zum Nießbrauch:
Hier gilt meiner ersten Einschätzung nach grundsätzlich genau das Gleiche, nicht jedoch im Hinblick auf ein Mietverhältnis und alle damit zusammenhängenden Aspekte, denn das ist allein Sache des Nießbrauchers, der da relativ uneingeschränkt gemäß des Inhalts des Nießbrauchsrechts verfügen darf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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