Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Habe ich ein Recht auf Auskunft über die Mieteinnahmen?
Die Auskunft der Hausverwaltung ist leider grundsätzlich richtig. Wenn ich richtig verstanden habe, hat Ihr Vater ein Nießbrauchsrecht und erhält die Mieten. Die Mieten stehen daher rechtlich gesehen ausschließlich Ihrem Vater zu. (Mitunter) Aus diesem Grund haben Sie leider auch keinen Auskunftsanspruch.
Wären Sie selber berechtigt,die Mieten zu verlangen, hätten Sie einen Auskunftsanspruch aus §666 BGB
bzw. § 242 BGB. Da Sie aber nicht berechtigt sind hinsichtlich der Mieten, haben Sie auch keinen entsprechenden Auskunftsanspruch.
Dementsprechend ist tatsächlich die Hausverwaltung nur gegenüber ihrem Vertragspartner zur Auskunft verpflichtet und das ist nunmal Ihr Vater.
2. Lässt sich aus dem § 1030 BGB
, der das Nießbrauchrecht regelt, die o.a. dargelegte Begründung der Hausverwaltung ableiten?
Über Umwege lässt sich dieses daraus ableiten. Gem. § 1030 Abs. 1 BGB
ist der Nießbrauchsberechtigte befugt, den Nutzen aus der Sache zu ziehen.
Dieser Nutzen ist bei einem Gebäude die Miete. Dieses Nutzungsrecht erlaubt es weiterhin eine Hausverwaltung einzusetzen. Der letztendliche Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe der Mieten ergibt sich aus dem Recht, die Mieten zu fordern (dieses haben Sie hier leider gerade nicht) in Verbindung mit dem schuldrechtlichen Verwaltungsvertrag.
3. Habe ich die Möglichkeit den Verwaltervertrag zu kündigen, wenn ja mit welcher Frist?
Nein, diese Möglichkeit haben Sie leider nicht, da Sie nach Ihrer Schilderung nicht Vertragspartner der Hausverwaltung sind.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
18.11.2011 | 20:02
Sehr geehrter Herr Newerla,
herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage, wenn Sie auch im rechtlichen Ergebnis nicht so ausgefallen ist, wie ich es erwartet hatte.
Beste Grüße
T. Kühn
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.11.2011 | 14:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Antwort geben konnte. Die Rechtslage ist aber insoweit leider eindeutig und lässt keine andere Antwort zu.
Ich wünsche Ihnen dennoch einen angenehmen Samstagnachmittag und verbleibe
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt