Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist die Bank Ihnen gegenüber als Erben verpflichtet, jederzeit Auskunft zu erteilen. Dies kann Sie auch nicht dadurch ausschließen, dass sie angibt, sie hätte bereits Auskunft an eine andere Person erteilt. Dies ist unerheblich.
Sie müssen natürlich der Bank gegenüber Ihre Erbenstellung per Erbschein nachweisen, sofern diese es verlangt.
Es kann allerdings sein, dass Ihre Verfügungsbefugnis über den Nachlass durch die angeordnete Testamentsvollstreckung beschränkt ist. Wenn das der Fall ist, muss die Bank Ihnen unter Umständen doch keine Auskunft geben.
Sie haben geschildert, dass der eingesetzte Testamentsvollstrecker vom Gericht "entlassen" wurde. Damit ist jedoch nicht unbedingt gleichzeitig die Testamentsvollstreckung als solche aufgehoben.
Ob durch eine evtl. noch fortzuführende Testamentsvollstreckung Ihre Befugnisse als Erbe eingeschränkt sind, ließe sich allerdings nur durch eine individuelle Prüfung des Testaments und des durch den Erblasser angeordneten Umfangs der Testamentsvolstreckung, sowie etwaiger weiterer Schriftstücke, welche Ihnen im Zusammenhang mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers vom Nachlassgericht vorliegen.
Ich bin gerne bereit, für Sie diese Unterlagen zu prüfen, um Ihre aktuelle Rechtsstellung gegenüber der Bank zu ermitteln. Wenn Sie dies wünschen, können Sie gerne mit mir in Kontakt treten. Bis dahin verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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