Sehr geehrter Fragesteller,
gem. § 2314 BGB
sind Sie zu den von der Pflichtteilsberechtigten geforderten Angaben verpflichtet. Dazu gehören auch Angaben über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre; BGH 61, 180
.
Auch die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar kann von der Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
§ 2314 BGB
lautet:
Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 15.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
besten Dank für die Beantwortung meiner vorausgegangenen Fragen. Da ich allerdings noch die folgenden Rückfragen habe, bitte ich höflich um die entsprechende Beantwortung. Vorab bitte dazu folgendes:
In diesem Sinne habe ich keine Buchführung über die jeweilige Höhe der Sach- und Barzuwendungen bzw. der jeweiligen Zuwendungszeitpunkte des Erblassers gegenüber Dritte Personen und an mich persönlich gerichtete Zuwendungen vorgenommen habe, Meine weiteren Fragen in diesem Zusammenhang lauten:
1) Wie ist daher eine entsprechende Deklaration von mir vorzunehmen, bei Schenkungen über die jeweiligen Zeitpunkte und die jeweiligen Beträge der Sachwerte und Barschenkungen, bei denen ich keine genauen Angaben zum heutigem Zeitpunkt mehr vornehmen kann?
2) In welcher Höhe bin ich dazu kraft der geltenden Rechtssprechnung dazu verpflichtet, Schenkungen, die der Erblasser an Dritte Personen und mich persönlich vorgenommen hat, anzugeben?
3) Wie habe ich mich zu verhalten, bei Schenkungen des Erblassers an Dritte Personen, von denen ich persönlich keine Kenntnis erlangt habe?
4) Sind Sach- und Barschenkungen, die der Erblasser vorgenommen hat, i.S. der geltenden Rechtssprechnung prinzipiell anfechtbar, und mit welchen Rechtsmitteln? Hinweis: Es handelt sich bei den Barzuwendungen um KEINE Beträge über 5000,- Euro sowie um KEINE Grundstücksübetragungen.
4) Kann ich als Alleinerbe des Vermögens des Erblassers gegenüber meiner Schwester ebenfalls verlangen, dass sie eine Deklaration der vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen an meine Schwester deklariert kraft der geltenden Rechtssprechung?
Vielen Dank für die von Ihnen vorgenommene weitere Beantwortung der o.g. Fragen. Damit würden Sie mir sehr weiter helfen.
Als Hinweis möchte ich mir noch gestatten zu erwähnen, dass mir mein Vater mit Datum vom 21.03.2004 eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, die u.a. die Gesundheits- und Vermögensvorsorge betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfragefunktion dieser Plattform ist nur für eine Erläuterung der bereits gestellten Frage vorgesehen. Sie erweitern jedoch den Sachverhalt und stellen dazu neue Fragen. Daher würde ich bei der Beantwortung Ihrer Fragen gegen die Regeln der Plattform verstoßen. Daher nur soviel:
Sie müssen und können natürlich nur solche Schenkungen angeben von denen Sie Kenntnis haben oder von denen Sie nach Durchsicht der Unterlagen des Erblassers Kenntnis erlangt haben.
Es sind grundsätzlich alle Schenkungen, unabhängig von der Höhe anzugeben.
Schenkungen sind auch anfechtbar. Dies kann beispielsweise wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung erfolgen. Das Recht der Anfechtung des Erblassers geht auf die Erben über. Für weitere Anfechtungsgründe ist ist es notwendig, die genaueren Umstände zu kennen.
Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten sind auf den Pflichteilsanspruch anzurechnen; § 2327 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -