Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben nur die unmittelbaren Verfahrsbeteiligten (Gläubiger und Schuldner) Kenntnis von dem Verfahren.
Sofern es nicht in den von Ihnen genannten Dateien gläubigerseits zur Eintragung gebracht wird, wird kein Dritter Kenntnis von dem Verfahren erlangen können (es sei denn, der Schuldner selbst verbreitet es weiter, wovon aber wohl kaum auszugehen ist).
Die Mahngerichte geben keine Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg