Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Tochter steht hier - wahrscheinlich- kein Auskunftsanspruch zu. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Behandelten hinaus. Eine Entbindung der Ärzte / behandelnden Personen von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfügung darüber ein höchstpersönliches Recht ist, das nicht vererblich ist.
Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann gegenüber dem Arzt oder gegenüber Dritten erklärt werden, und zwar ausdrücklich oder konkludent, sofern dies jedoch durch die Verstorbene nicht geschehen ist, bleibt die Schweigepflicht über den Tod hinaus bestehen.
Liegt keine Entbindung vor, so ist der mutmaßliche Wille des Patienten maßgeblich. Entscheidend für die Erforschung des mutmaßlichen Willens ist das wohlverstandene Interesse des Verstorbenen an der weiteren Geheimhaltung der dem Arzt anvertrauten Tatsachen. Wie dies hier gelagert ist, vermag ich nicht einzuschätzen. Wenn jedoch bereits jahrelang kein Kontakt bestand ist fraglich, ob der mutmaßliche Wille so ausgelegt werden kann, dass Ihre Tochter die Todesursache erfahren sollte. Dies ist wohl eher nicht der Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt