Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet das Sorgerecht der Eltern und damit ein darauf gestützter Auskunftsanspruch, der auch die Vorlage von Schulzeugnissen beinhaltet.
Werden Sie allerdings von einem volljährigen Kind für die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen, können Sie nun von diesem selbst die Vorlage von Zeugnissen verlangen. Dabei können Sie sich auf den Umstand berufen, dass von Ihnen nur Unterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (vgl. § 1610 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) verlangt werden kann.
Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und der Fähigkeit des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Dem Kind obliegt es, Ihnen gegenüber und gegebenenfalls in einem Unterhaltsprozess darzulegen, dass die beabsichtigte Ausbildung nach den zur Zeit der Ausbildung gegebenen Verhältnissen den eben genannten Voraussetzungen entspricht. Nach deren Beginn ist zu ihrer weiteren Rechtfertigung der Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsganges geboten. Sie können daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) von Ihrer Tochter verlangen, dass diese Ihnen das Zeugnis für die 11. Klasse vorlegt (vgl. OLG Celle, FamRZ 80,914
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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Diese Antwort ist vom 07.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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