Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihren ehemaligen Arbeitgeber trifft zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus eine Verschwiegenheitspflicht über Tatsachen, an deren Geheimhaltung Sie als Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, z. B. über Einkommen, Gesundheitszustand, und Ihre persönlichen Verhältnisse.
Dennoch ist die Stellungnahme des Arbeitgebers über Ihre beruflichen Stärken oder Schwächen, zu Ihrer Gesundheit und zu den Umständen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses jedoch nicht als schuldhafte Vertragsverletzung zu bewerten, gegen die Sie vorgehen könnten, weil der Arbeitgeber gemäß § 57 SGB II sogar verpflichtet ist, dem Landkreis diese Auskünfte zu erteilen, soweit sie eben für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein können. An dieser Stelle endet die Verschwiegenheitspflicht.
Die Stellungnahme darf auch in dem sozialgerichtlichen Verfahren verwendet werden, soweit sie entscheidungserheblich ist. Letzteres ist hier anscheinend auch der Fall, da es um die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit geht, und die Frage ob Ihnen dies möglich und zumutbar ist. Ihnen bleibt aber die Möglichkeit, den Sachverhalt gegenüber dem Gericht schriftlich richtig zu stellen, von der Sie auch Gebrauch machen sollten. Darüber hinaus können Sie auch Einsicht in die Akte des Landkreises nehmen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben, hoffe aber, Ihnen die Rechtslage in kurzen Worten verständlich gemacht zu haben. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die hier relevanten Rechtsvorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt