Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen steht das gesamte Erbe zu. Allerdings sind Sie verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil in Geld auszuzahlen. Da ich davon ausgehe, dass Sie 3 Geschwister hatten, von denen bereits einer verstorben ist und hierbei eine Tochter hat, beträgt der nicht verringerte Pflichtteil insgesamt 3/ 8. Sollte die Enkelin nicht anstelle eines Ihrer Geschwister getreten sein, so beträgt der Pflichtteilsanspruch ihrer Geschwister je ein 1/6. Hierbei müssen Ihre Zuwendungen nach § 2316 Abs. 1 i.V.m. § 2057a BGB berücksichtigt werden. Auch Pflegedienste sind nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB hierbei auszugleichen. Dies gilt allerdings nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht, wenn Sie ein angemessenes Entgelt erhalten haben oder aus einem anderen Rechtsgrund einen vorrangigen Ersatz- oder Ersattungsanspruch gegenüber dem Erblasser haben, die Sie gegen die Erbmasse geltend machen könnten. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die gesamte Erbmasse nicht hierdurch aufgebraucht werden darf.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
Über eine positive Bewertung werde ich mich freuen.
Ihr Rechtsanwalt aus Mainz
Sebastian Scharrer LL.M.
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