Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das Erbrechts im Fall der Erbausschlagung (Nachlassinsolvenz; Dürftigkeit des Nachlasses) bzw. Schenkungen zu Lebzeiten.
Die zwei Erben E haben in Miterbengemeinschaft geerbt, und sollten, da der NAchlass überschludet ist, die Erbschaft ausschlagen oder die (persönliche) Erbenhaftung beschränken. Die Ausschlagungsfrist ist relativ kurz (§ 1944 BGB
), deshalb müssen die Erben aktiv werden. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§ 1945 BGB
).
Die erste Frage ist, ob die Sachen (diverse Sachgegenstände, Möbel,Porzellan,Stoffe und eine gebrauchte Nähmaschine), überhaupt in den Nachlass fallen, wie es auf den ersten Blick (verbleib in der Wohnung/im Besitz des Erblassers) erscheint, oder ob diese vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkt wurden. Auch die Frage wer diese Gegenstände zu bewerten hat (die Erben oder z.B. ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlasspfleger) drängt sich dann auf. Fraglich könnte sein ob § 2301 BGB
(Schenkungsversprechen von Todes wegen) oder §§ 516 ff BGB
(Schenkung unter Lebenden) zur Anwendung kommt.
M.E. sollten diese Fragen mit den Nachlassgericht - dass ggf. auch einen Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter einsetzen wird - geklärt werden. Hier müssen eben ggf. auch die Interessen der Nachlassgläubiger beachtet werden. Wenn das Nachlassgericht die es die Schenkungen nicht anerkennt (z.B. weil es von einem andern Sachverhalt ausgeht oder Ihren Sachvortrag/ihre Beweise nicht anerkennt) sollten Sie ggf. fragen wann, wo und durch wen die fraglichen Nachlassgegenstände verwertet (Verkauf, Versteigerung o.ä.) werden. Es wäre ggf. zu erwarten dass von allen Seiten ein Interesse besteht die Wohnung schnellstmöglich zu räumen (z.B. wegen laufender Mietverpflichtungen), und die Nachlassgegenstände ggf. nach Erstellung eines Inventars freigegeben werden.
Der erste Weg wäre also Kontakt mit dem Nachlassgericht aufzunehmen, den Nachlass zu sichten (ggf. Erstellung eines Inventars § 2215 BGB
).
Ob vom zuständigen Gericht ein Beweis(angebot) anerkannt wird kann schwerlich abgeschätzt werden.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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69469 Weinheim
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Diese Antwort ist vom 21.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort- eine Nachfrage hätte ich da aber noch. Und zwar betrifft es meine Frage bezüglich der Annahme des Erbes durch bestimmte Handlungen.
Kann es sein, dass man ein Erbe annimmt, wenn man eben wie in diesem Fall z.B. Gegenstände aus der Wohnung holt bzw. diese komplett ausräumt/entrümpelt? Obwohl man dann noch innerhalb der 6-wöchigen Frist das Erbe ausschlägt? Ich frage mich halt auch, ob man z.B. Zahlungsaufforderungen an den Verstorbenen (z.B. Miete) nachkommen darf- quasi, weil man sich moralisch dazu verpflichtet fühlt.
Können einem quasi solche "Dienste", die einem ja keinen finanziellen Nutzen (ja eher noch finanzielle Einbußen) bringen negativ ausgelegt werden? Die Erben wollen sich zwar gerne darum kümmern, dass alles so weit wie möglich "sauber" über die Bühne geht, um das Ansehen des Verstorbenen zu wahren ... fürchten sich aber auf der anderen Seite vor den Konsequenzen (Annahme des verschuldeten Erbes)
Ich hoffe meine Nachfrage ist einigermaßen verständlich.
Vielen Dank!
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
zunächst wäre auf § 1943 BGB
hinzuweisen (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft). Tatsächlich kann eine Erbschaft auch durch schlüssiges Verhalten (fachsprachlich "konkludent") angenommen (ber nicht ausgeschlagen !) werden.
Hier erlaube ich mir auf die Darstellungen des Kollegen Hesterberg unter folgendem Link zu verweisen. http://www.123recht.net/Annahme-und-Ausschlagung-einer-Erbschaft-__a138432.html
Sie würden über Nachlassgegenstände verfügen, bzw. diese aus dem Nachlass (der für Schulden haftet) herausnehmen, oder mit dem anderen Miterben teilen ("Auseinandersetzung des Erbes").
Sie müssten (als Nichterbe/ Erbschaftsbesitzer) Beanspruchungen z.B. durch die Nachlassgläubiger oder das Nachlassgericht befürchten. Es ist jas klar, dass potentielle Erben nicht schnell in der Ausschlagungsfrist Nachlassgegenstände usw. an sich nehmen (teilen) dürfen, um dann die Erbschaft auszuschlagen (um sich der Schulden und Gläubigerforderungen zu entledigen).
Sie können - stark vereinfacht gesprochen - nich als "Erbe auf Zeit" agieren.
M.E. sollte bei überschuldetem/insoplventen Nachlass auch wegen (§ 1968 BGB
Beerdigungskosten) das Erbe ausgeschlagen werden, und eben mit dem zuständigen Nachlassgericht geklärt werden wie weiter zu verfahren ist.
Es geht - auf den ersten Blick hier - in Richtung Nachlassinsolvenz, die mangels Masse abgelehnt werden könnte § 1990 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
§ 1990 BGB
Dürftigkeitseinrede des Erben
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.